Erläuternder Bericht HKSV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 5 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Verordnung des UVEK über den
Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
(HKSV, SR 730.010.1)
4. Verhältnis zum europäischen Recht
Das EU-Recht enthält ebenfalls Vorgaben für das Herkunftsnachweiswesen und die Stromkennzeichnung.1 Das Verfahren zur Erfassung der einzelnen Stromproduktionsanlagen ist dabei aber nicht näher geregelt. Erst recht gibt es keine Vorschriften zur Beglaubigung der Anlagendaten. Es steht daher den EU-Mitgliedstaaten anheim, diese Aspekte in ihrer nationalen Rechtsordnung umzusetzen.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 2 Absätze 2–3
Der Normgehalt des heutigen Absatzes 2 wird auf zwei separate Absätze verteilt. Die Grundregel verbleibt ohne materielle Änderung in Absatz 2. Die Ausnahme dazu, nach welcher sich bei kleineren Produktionsanlagen anstelle der sog. Auditorinnen auch die Messstellenbetreiberin oder eine gemäss Artikel 27 NIV kontrollberechtigte Person (sog. Kontrollorgane2, oft auch als Niederspannungskontrolleure bezeichnet) der Beglaubigung annehmen darf, wird in einen neuen Absatz 2bisverschoben. Materiell ändert sich dabei ein Zweifaches. Erstens beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Ausnahme fortan auf die Photovoltaik – anderen Technologien ist sie nicht mehr zugänglich. Zweitens wird der Schwellenwert gegenüber dem geltenden Recht erhöht.
Ausserdem wird bei Absatz 2bisBuchstabe b ein Element, das sich in der bisherigen Praxis etabliert hat, einer Regelung zugeführt. Obligatorisch ist die (einmalige) Teilnahme an einer Schulung der Vollzugsstelle (Pronovo AG) nur für Niederspannungskontrolleure, die sich gestützt auf ihre Kontrollbewilligung nach Artikel 27 NIV der Beglaubigung annehmen wollen. Für die Betreiberin der Messstelle (in der Regel die lokale Netzbetreiberin) bleibt, wenn sie sich der Beglaubigung annehmen will, einzig vorausgesetzt, dass sie vom Produzenten rechtlich entflochten ist (vgl. Absatz 2bisBuchstabe a). Zum Vollzug dieser neuen Vorgabe wird die Vollzugsstelle die Teilnahme an der Schulung mit einem Testat bestätigen müssen. Das erfolgreiche Bestehen eines Examens ist indes nicht vorausgesetzt. Was die Auditorinnen anbelangt, die gestützt auf die Grundnorm von Absatz 2 für die Beglaubigung zuständig sind, bleibt anzumerken, dass deren Schulung ein Bestandteil des von der SAS durchgeführten Akkreditierungsprozesses ist.
Die Änderung in Absatz 3 ist rein redaktioneller Natur (Streichung eines Verweises).
Artikel 3 Buchstabe a
In dieser Bestimmung wird der sprachlichen Konsistenz halber eine kleine Umformulierung vorgenommen. Dass sich die Leistung einer Photovoltaikanlage nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung des Solarstromgenerators bemisst, ergibt sich schon aus Artikel 13 Absatz 1 EnV und muss hier deshalb nicht ausdrücklich festgehalten werden.
Artikel 9a Sachüberschrift
Da in dieser Revision eine zusätzliche Übergangsbestimmung eingefügt wird, wird die Sachüberschrift dieser Bestimmung mit dem Datum der entsprechenden Änderung ergänzt.
1 Siehe insbesondere Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.
2 Alle diese kontrollberechtigten Personen sind in einem öffentlich zugänglichen Register des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) aufgelistet. Dieses ist abrufbar unter www.esti.admin.ch > Dokumentation > Bewilligungsverzeichnisse > Verzeichnis Installations- und Kontrollbewilligungen.