Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/58: Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.851620
Überblick
Der Bundesrat hat am 1. April 2020 die Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl) verabschiedet, die in einzelnen Punkten vom geltenden AsylG abweicht. Sie beinhaltet insbesondere Regelungen zur Durchführung von Befragungen (Art. 4–6 Covid-19-Verordnung Asyl), zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Zentren des Bundes (Art. 2–3 Covid-19-Verordnung Asyl) sowie zur Verlängerung der Ausreisefristen im Asyl- und Wegweisungsverfahren (Art. 9 Covid-19-Verordnung Asyl). Sie ist gestaffelt am 2. April 2020 beziehungsweise 6. April 2020 in Kraft getreten und war ursprünglich bis zum 6. Juli 2020 bzw. 6. August 2020 gültig. Zwischenzeitlich wurde die Covid-19-Verordnung Asyl bereits mehrfach verlängert und ist aktuell noch bis zum 30. Juni 2021 gültig.
Zum heutigen Zeitpunkt ist weiterhin noch nicht absehbar, wie lange die Massnahmen des Bundesrates und des BAG zur Bekämpfung des Coronavirus aufrechterhalten werden müssen. Dies gilt auch für die Massnahmen im Asylbereich. Aus diesem Grund soll die Covid-19- Verordnung Asyl bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eröffnete am 13. April 2021 die Vernehmlassung zur Vorlage zur Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl. Sie dauerte bis am 27. April 2021. Insgesamt gingen 47 Stellungnahmen ein. Es haben 25 Kantone, zwei politische Parteien (SP, SVP), zwei Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete (SSV, SGV), ein Gesamtschweizerischer Dachverband der Wirtschaft (SGV/USAM) sowie 17 weitere interessierte Kreise Stellung genommen. 11 Vernehmlassungsteilnehmende haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet
Die Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl wird im Grundsatz von allen Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Teilweise werden jedoch gewisse Anliegen und Forderungen zu einzelnen Bestimmungen, die verlängert werden sollen, angebracht. Diese betreffen insbesondere die Regelungen zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Zentren des Bundes (Art. 2-3 Covid-19-Verordnung Asyl), zur Durchführung von Befragungen (Art. 4-6 Covid-19-Verordnung Asyl) sowie zur Verlängerung der Ausreisefristen im Asyl- und Wegweisungsverfahren (Art. 9 Covid-19-Verordnung Asyl) und der Beschwerdefristen (Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl).