Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/58: Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.851620
Die Regelung, wonach bei militärischen Anlagen eine erneute zeitlich befristete Nutzung auch ohne Unterbruch von zwei Jahren und ohne Einverständnis von Kanton und Standortgemeinde möglich sein soll (Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Asyl), wird grossmehrheitlich begrüsst. Dies gilt auch für die Regelung, wonach temporäre Umnutzungen von zivilen Bauten oder Anlagen, die im Eigentum des Bundes sind oder die vom Bund gemietet werden, mit Einverständnis des Eigentümers im Bedarfsfall genehmigungsfrei möglich sind (Art. 3 Covid-19-Verordnung Asyl).
4.4 Durchführung von Befragungen
Bezüglich der Regelungen zur Durchführung von Befragungen von Asylsuchenden (vgl. Art. 4-6 Covid-19-Verordnug Asyl) wurden seitens mehrerer Vernehmlassungsteilnehmenden Anliegen respektive Kritik geäussert (z.B. LU, SH, SP, AsyLex, Freiplatzaktion Zürich, DJS, SBAA, Sosf). So lehnen z.B. einige Vernehmlassungsteilnehmende die Regelung ab, wonach Befragungen von Asylsuchenden in Zentren des Bundes vom SEM ausnahmsweise auch dann durchgeführt werden können, wenn die Rechtsvertretung aufgrund der Umstände in Zusammenhang mit dem Coronavirus in einer Region nicht an der Befragung teilnehmen kann (z.B. LU, SH, SP, AsyLex, Freiplatzaktion Zürich, DJS, SBAA, Sosf; Art. 6 Covid-19- Verordnung Asyl). Gerade das getaktete, neue Asylverfahren setze voraus, dass die Rechtsvertretung anwesend sei, um den Rechtsschutz der asylsuchenden Person zu gewährleisten. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass wichtige Fragen nicht gestellt, der Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Verfahrensgarantien der asylsuchenden Personen verletzt würden (z.B. AsyLex, DJS). Die Tatsache, dass in diesen Fällen die Beschwerdefrist von sieben auf 30 Arbeitstage verlängert werde, vermöge die erhebliche Einschränkung des Rechtsschutzes nicht zu kompensieren (z.B. SH, Freiplatzaktion Zürich, Sosf). Könne die Durchführung der Befragungen nach den Vorgaben des BAG kurzfristig nicht sichergestellt werden, sei die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt neu anzusetzen (z.B. SH). Die Regelung sei auch nicht mehr notwendig resp. nicht verhältnismässig, da mittlerweile vorhandene Schutzmöglichkeiten (z.B. Plexiglasscheiben) bestehen würden und ein Verzicht auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung bis anhin nur selten vorgekommen sei (z.B. SP). Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Verlängerung der entsprechenden Bestimmung zwar nicht ab, weisen jedoch darauf hin, dass von dieser nur zurückhalten Gebrauch gemacht werden soll (z.B. KKJPD, SODK).
In Zusammenhang mit der Teilnahme an der Befragung wird teilweise auch als notwendig erachtet, dass sich die befragende und asylsuchende Person sowie die Rechtsvertretung im selben Raum befinden, um sicherzustellen, dass die Anhörungen korrekt ablaufen und der Sachverhalt vollständig geklärt wird (z.B. AsyLex, DJS, Freiplatzaktion Zürich, SBAA; Art. 4 Covid-19-Verordnung Asyl). Dies sei von zentraler Bedeutung, da die Rechtsvertretung bzw. Hilfswerksvertretung ansonsten nur sehr beschränkt Kenntnis der nonverbalen Kommunikation und der Atmosphäre während der Anhörung habe. Eine Verteilung auf zwei Räume könne zu Missverständnissen zwischen den Beteiligten führen (sinngemäss auch z.B. Freiplatzaktion Zürich). Darüber hinaus wird es auch als sinnvoll erachtet, dass sich Dolmetschende und Protokollführende wie die übrigen beteiligten Personen im selben Raum befinden (DJS; bzgl. Dolmetschende).
4.5 Verlängerung der Ausreisefristen im Asyl- und Wegweisungsverfahren
Bei den Ausreisefristen (Art. 9 Covid-19-Verordnung Asyl) wird insbesondere kritisiert, dass die Verordnung keine eingehende Regelung zum Übergang vom Sozialhilferegime zum Nothilferegime enthalte, was gemäss Asylgesetz die direkte Folge eines rechtskräftigen Weg-