Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/58: Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.851620

4 Wichtigste Ergebnisse

4.1 Allgemein

Neben den Bemerkungen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer (vgl. Ziffer 4.2) werden teilweise auch Anliegen und Forderungen zu einzelnen materiellen Bestimmungen angebracht (vgl. unten Ziff. 4.3-4.7). Diese betreffen insbesondere die Regelungen zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Zentren des Bundes (Art. 2-3 Covid-19-Verordnung Asyl), zur Durchführung von Befragungen (Art. 4-6 Covid-19-Verordnung Asyl) sowie zur Verlängerung der Ausreisefristen im Asyl- und Wegweisungsverfahren (Art. 9 Covid-19-Verordnung Asyl) und der Beschwerdefristen (Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl).

Die Kantone GL und UR sowie die interessierten Kreise CP, Flughafen Zürich AG, HEKS, KKPKS, KID, SVR, SVZ, VKG und VSAA haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

4.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer

Sowohl die Kantone, die Parteien (SP, SVP), die Gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete (SSV, SGV) sowie der Wirtschaft (SGV/USAM) und die weiteren interessierten Kreise (z.B. KKJPD, SODK, KSG, SSK, VKM), welche an der Vernehmlassung teilgenommen haben, begrüssen die Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl im Grundsatz (Art. 12 Abs. 7 E-Covid-19-Verordnung Asyl). Die in der Verordnung enthaltenen Massnahmen würden es ermöglichen, im Asylbereich hinsichtlich der Unterbringung, der Verfahrensdurchführung und der Rückführung weiterhin mit der notwendigen Flexibilität und Schnelligkeit agieren zu können. Ausserdem hätten die bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass die Verfahren auch unter den veränderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen effizient durchgeführt werden könnten (zum Ganzen z.B. ZG, SGV). Zudem sei eine Weiterführung der Massnahmen im Asylbereich aufgrund der aktuellen epidemieologischen Lage angezeigt, um die Gesundheit aller am Asylverfahren beteiligten Akteure zu schützen (z.B. DJS, SODK).

4.3 Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Zentren des Bundes

Die entsprechende Regelung sieht vor, dass die Anzeigefrist des Bundes gegenüber den Kantonen und Standortgemeinenden bei einer Nutzungsänderung einer militärischen Anlage fünf anstatt sechzig Tage betragen soll (Art. 2 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Asyl). Hierzu haben sich einzelne Vernehmlassungsteilnehmende geäussert (z.B. FR, SZ, VD, SSV). So seien u.a. die betroffenen kantonalen Behörden bei der Nutzung militärischer Anlagen und Bauten des Bundes zur Unterbringung von Asylsuchenden vorgängig in einem angemessenen Zeitrahmen und vor jeder externen Kommunikation zu informieren (z.B. VD; ähnlich SSV, ein Mitglied der VKM, vgl. Art. 2 der Covid-19-Verordnung) und es sei nur im Notfall von der minimalen Anzeigefrist von 5 Tagen Gebrauch zu machen (z.B. SSV). Zudem seien allfällige neue Asylunterkünfte in denjenigen Kantonen zu eröffnen, die bis anhin noch nicht über ein Bundesasylzentrum verfügen (z.B. FR, VD, ein Mitglied der VKM). Einige wenige Vernehmlassungsteilnehmende hätten es zusätzlich begrüsst, wenn eine Verlängerung des maximalen Aufenthalts im Bundesasylzentrum aufgenommen worden wäre (z.B. SZ; ähnlich SODK). Damit hätte ein zentrales Ziel der Neustrukturierung im Asylwesen – möglichst keine Negativ- oder Dublinfälle den Kantonen zuzuweisen – besser erreicht werden können.