Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/58: Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.851620
ständen ohne Pandemie zu kurz. Die kurzen Beschwerdefristen sowie die oft periphere Lage der Bundesasylzentren würden dazu führen, dass asylsuchende Personen den Asylentscheid oft nicht weiterziehen könnten, da sie bei einer Mandatsniederlegung keinen bzw. zu spät Zugang zu einer externen Rechtsberatung finden würden. Daher wird vereinzelt eine generelle Beschwerdefrist von 30 Tagen bzw. deren Prüfung gefordert (z.B. AsyLex, Freiplatzaktion Zürich).
4.7 Sonstige Bemerkungen
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende verlangen die Prüfung bzw. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die zwangsweise Durchführung von Corona-Tests, um den Vollzug von Wegweisungen sicherstellen zu können (z.B. GR, LU, SG, KKJPD, VKM). In Bezug auf künftige Entwicklungen wird zudem als sinnvoll erachtet, wenn auch eine gesetzliche Grundlage geprüft bzw. geschaffen wird, damit Personen, die zwangsweise in ein anderes Land zurückgeführt werden müssen, auch gegen ihren Willen geimpft bzw. mit notwendigen Medikamenten behandelt werden könnten (z.B. LU, SG, KKJPD, VKM).
Die SVP ihrerseits kritisiert, dass einige Staaten die Krise zum Anlass nehmen, die Rückführung zu verhindern. Daher solle der Bundesrat die notwendigen Schritte unternehmen, damit die betroffenen Staaten die Massnahmen nicht übermässig verlängern, um die Rückführung zu begrenzen. Darüber hinaus sei zu verhindern, dass besondere verfahrenstechnische Anforderungen, wie z. B. ein negativer Test oder Änderungen der Fristen, zu unverhältnismäßigen Verzögerungen führe.
Der Kanton SG würde es als prüfenswert erachten, dass in Bezug auf die Unterbringung von Asylsuchenden sowie bezüglich des Wegweisungsvollzugs einheitliche Ergänzungsbestimmungen zur Maskenpflicht, Quarantäneregelungen sowie möglichen Tests, Medikamenten und Impfungen geschaffen werden.
AsyLex weist darauf hin, dass in einigen Fällen, die Dublin Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate verlängert wurde, obwohl die Voraussetzungen gemäss Dublin-III Verordnung dafür nicht erfüllt waren. Da die Regeln bezüglich der Anwesenheitspflicht in den Bundesasylzentren während der Covid-19 Pandemie verschärft wurden und somit das Verlassen der Zentren faktisch verboten wurde, würden die Migrationsbehörden jede Abwesenheit von einem oder wenigen Tagen als Untertauchen werten und würden dies als Grundlage für die fälschliche Verlängerung der Überstellungsfrist nutzen. Dieses heikle Vorgehen mit Ausgangsbeschränkungen respektive -verboten werde nun dazu genutzt, die Praxis der Fristverlängerung während der Covid-19 Pandemie noch häufiger anzuwenden. Dies, um zu verhindern, dass die Schweiz für Fälle verantwortlich wird, in denen eine Rückkehr innerhalb von 6 Monaten aufgrund von Covid-19-bezogenen Massnahmen nicht möglich sei. Diese Entwicklung werde als sehr besorgniserregend empfunden, weshalb man sich bestimmt gegen die willkürliche Praxis der Fristverlängerung stelle.