Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/58: Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.851620

1 Allgemeines

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat am 13. April 2021 die Vernehmlassung zur Vorlage zur Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl eröffnet. Sie dauerte bis zum 27. April 2021. Zur Stellungnahme eingeladen wurden alle Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere interessierte Kreise.

Insgesamt gingen 47 Stellungnahmen ein. Es haben 25 Kantone, zwei politische Parteien (SP, SVP), zwei Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete (SSV, SGV), ein Gesamtschweizerischer Dachverband der Wirtschaft (SGV/USAM) sowie 17 weitere interessierte Kreise Stellung genommen. 11 Vernehmlassungsteilnehmende haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet (z.B. die Kantone GL, UR, CP, Flughafen Zürich AG, HEKS, KID).

Der vorliegende Ergebnisbericht informiert über die eingereichten Stellungnahmen und fasst deren wichtigsten Inhalte übersichtlich und wertungsfrei zusammen. Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich. Für weitere Details zu den einzelnen Stellungnahmen respektive deren Konsultation wird deshalb auf die Publikationsblattform des Bundes verwiesen.1

2 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

Der Bundesrat hat am 1. April 2020 die Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl) verabschiedet, die in einzelnen Punkten vom geltenden AsylG abweicht. Sie beinhaltet insbesondere Regelungen zur Durchführung von Befragungen (Art. 4–6 Covid-19-Verordnung Asyl), zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Zentren des Bundes (Art. 2–3 Covid-19-Verordnung Asyl) sowie zur Verlängerung der Ausreisefristen im Asyl- und Wegweisungsverfahren (Art. 9 Covid-19-Verordnung Asyl). Sie ist gestaffelt am 2. April 2020 beziehungsweise 6. April 2020 in Kraft getreten und war bis zum 6. Juli 2020 bzw. 6. August 2020 gültig. Am 12. Juni 2020 hat der Bundesrat beschlossen, diese Verordnung zu verlängern.

Verordnungen, die der Bundesrat gestützt auf seine verfassungsrechtlichen Befugnisse zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit erlässt, sind zu befristen. Sie treten sechs Monate nach Inkrafttreten ausser Kraft, sofern der Bundesrat dem Parlament bis dahin keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet. Aus diesem Grund wurde die Covid-19-Verordnung Asyl lediglich bis zum 1. Oktober 2020 verlängert.

Am 12. August 2020 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Co-vid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet. Damit wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen für die vom Bundesrat notverordnungsrechtlich beschlossenen Massnahmen, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin erforderlich sind. Das entsprechende Covid-19-Gesetz ist am 26. September 2020 in Kraft getreten. Gestützt darauf konnte die Gültigkeitsdauer der Covid-19-Verordnung Asyl abermals bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden (Art. 5 Buchstabe c Covid-19-Gesetz).

Vernehmlassungen > 2021 > EJPD.