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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 244 Aufwandsentschädigung
Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 1,1 Prozent der Einnahmen aus der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt (Einnahmen). Das UVEK reduziert den Prozentsatz bei einer Erhöhung der Einnahmen im Einvernehmen mit dem EFD angemessen.
Art. 245 Kontrollen und Auskunftspflicht
1Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei:
a. EHS-Teilnehmern;
b. Betreibern von Anlagen, die sich zu einer gleichwertigen Verminderung verpflichtet haben;
c. Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung;
d. Betreibern von WKK-Anlagen;
e. abgabepflichtigen Unternehmen und Personen;
f. Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe einreichen;
g. Luftverkehrsunternehmen;
h. Betreibern, Haltern sowie Eigentümerinnen und Eigentümern von Luftfahrzeugen
i. Anbietern von Flugreisen.
2Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:
a. alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind;
b. alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
Art. 246 Datenbearbeitung
1Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
a. das ASTRA dem BFE die Daten, die für den Vollzug des 4. Kapitels dieser Verordnung erforderlich sind;
b. das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Monitoringberichte (Art. 64, 90, 113 und 130);
2. Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung (Art. 88),
3. Gesuche um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen (Art. 130), und
4. Gesuche um Ausstellung von nationalen Bescheinigungen (Art. 111, 114);