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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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c. das BFE dem BAFU die Daten zu Zielvereinbarung und Monitoring, die für die Prüfung der Verminderungsverpflichtung erforderlich sind (Art. 86, 87, 90 und 94);

d. das BAZG dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:

1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen, insbesondere der Menge der überführten biogenen Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 99, 103),

2. Monitoringberichte (Art. 64, 90, 113 und 130),

3. Gesuche um Ausstellung von nationalen Bescheinigungen (Art. 111, 114), und

4. Rückerstattung und Nachforderung der Abgabe Allgemeine Luftfahrt in Folge einer Umversteuerung der Mineralölsteuer (Art. 158);

e. das BAFU dem BAZG die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind;

f. das BAZL dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:

1. Teilnahmepflicht der Betreiber von Luftfahrzeugen am EHS (Art. 55), der Monitoringkonzepte und Monitoringberichte (Art. 63 und 64),

2. Abgabeanmeldungen der Flugticketabgabe (Art. 144) und der Massnahmen zur substantiellen Verminderung von Treibhausgasen (Art. 140);

3. Abgabeanmeldungen der Abgabe Allgemeine Luftfahrt (Art. 154) und der Massnahmen zur substantiellen Verminderung von Treibhausgasen (Art. 156);

g. das BLW und das BFS dem BAFU Daten für die Prüfung der Projekt-, Programmbeschreibungen und Monitoringberichten biologischer Senken (Art. 106, 112–114).

2Das BAZG und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.

3Das BAFU und das Bundesamt für Landestopographie swisstopo tauschen Geodaten aus, die erforderlich sind:

a. für die Prüfung der Projekt- und Programmbeschreibungen sowie der Monitoringberichte von geologischen Senken (Art. 106, 112–114);

b. für die Nutzung und Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200764 sowie der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

4Das BAFU bietet in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199865 die Personendaten, die es nicht mehr ständig benötigt, dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung an. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.

64 SR 510.62

65 SR 152.1