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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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k. Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Ziffer 1 dieser Betreiber weniger als 1 000 Tonnen CO2 betragen;
l. Flüge von der Schweiz zu einem Flugplatz in folgende Gebiete:
1. Guadeloupe,
2. Französisch-Guayana,
3. Martinique,
4. Mayotte,
5. Réunion,
6. Saint-Martin,
7. Azoren,
8. Madeira,
9. Kanarische Inseln.
3. Die Ausnahmeregeln nach Ziffer 2 Buchstaben j und k gelten nicht für Luft-
fahrzeugbetreiber, die dem europäischen EHS unterstellt sind.
4. Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Ziffer 2
Buchstabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.