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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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k. Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Ziffer 1 dieser Betreiber weniger als 1 000 Tonnen CO2 betragen;

l. Flüge von der Schweiz zu einem Flugplatz in folgende Gebiete:

1. Guadeloupe,

2. Französisch-Guayana,

3. Martinique,

4. Mayotte,

5. Réunion,

6. Saint-Martin,

7. Azoren,

8. Madeira,

9. Kanarische Inseln.

3. Die Ausnahmeregeln nach Ziffer 2 Buchstaben j und k gelten nicht für Luft-

fahrzeugbetreiber, die dem europäischen EHS unterstellt sind.

4. Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Ziffer 2

Buchstabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.