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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Anhang 14 (Art.°63)

Anforderungen an das Monitoringkonzept

1 Monitoringkonzept für Betreiber von Anlagen

Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:

a. für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;

b. die Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;

c. die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs nachvollziehbar und transparent sind;

d. die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 54 vollständig, konsistent und genau erfasst werden und nachvollziehbar sind.

2 Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber

2.1 Das Monitoringkonzept muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die

CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2-Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden. Die Emissionen berechnen sich nach Ziffer 3.

2.2 Das Monitoringkonzept muss die folgenden Angaben erfassen:

a. die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;

b. die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart;

c. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind;

d. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind;

e. eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2-Emissionen der einzelnen Flüge.

2.3 Bei Luftfahrzeugbetreibern, die CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen

pro Jahr verursachen, muss das Monitoringkonzept zusätzlich folgende Angaben erfassen:

a. ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs;

b. eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.