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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Anhang 12 (Art. 55 Abs. 2, 63 Abs. 1, 2 und 4, 64 Abs. 1, 5 und 6, 65 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 2 sowie 241 Abs. 1)
Zuständige Behörde für EHS-Teilnehmer
1 Betreiber von Anlagen
Für Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, ist das BAFU die zuständige Behörde.
2 Luftfahrzeugbetreiber
2.1 Für Luftfahrzeugbetreiber, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, ergibt
sich der für deren Verwaltung zuständige Staat aus der Verordnung (EG) Nr. 748/200981.
2.2 Massgebend für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern ist:
a. welcher Staat die Betriebsgenehmigung erteilt hat; oder
b. der im Vergleich zu den anderen Staaten höchste zugeordnete Schätzwert für CO2-Emissionen des jeweiligen Luftfahrzeugbetreibers.
2.3 Bei einer Verwaltung durch die Schweiz ist das BAFU die zuständige Be-
hörde.
81 Siehe Fussnote zu Art. 248 Bst. g.