Vorlage

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 130Fedlex · Vorlage

Anhang 12 (Art. 55 Abs. 2, 63 Abs. 1, 2 und 4, 64 Abs. 1, 5 und 6, 65 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 2 sowie 241 Abs. 1)

Zuständige Behörde für EHS-Teilnehmer

1 Betreiber von Anlagen

Für Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, ist das BAFU die zuständige Behörde.

2 Luftfahrzeugbetreiber

2.1 Für Luftfahrzeugbetreiber, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, ergibt

sich der für deren Verwaltung zuständige Staat aus der Verordnung (EG) Nr. 748/200981.

2.2 Massgebend für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern ist:

a. welcher Staat die Betriebsgenehmigung erteilt hat; oder

b. der im Vergleich zu den anderen Staaten höchste zugeordnete Schätzwert für CO2-Emissionen des jeweiligen Luftfahrzeugbetreibers.

2.3 Bei einer Verwaltung durch die Schweiz ist das BAFU die zuständige Be-

hörde.

81 Siehe Fussnote zu Art. 248 Bst. g.