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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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b. der Gesamtheit der Emissionsrechte, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden aufgrund:

1. der Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 46 oder aufgrund von Austritten aus dem EHS nach Artikel 49,

2. von Anpassungen nach Artikel 54,

3. eines fehlerhaften oder unvollständigen Monitoringberichts (Art. 64 Abs. 7).

4Reicht der Anteil nach Absatz 2 nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so werden die Emissionsrechte in der folgenden Reihenfolge zugeteilt:

a. Betreibern nach Artikel 53, die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen;

b. Betreibern nach Artikel 53, deren Teilnahme am EHS im Vorjahr begonnen hat;

c. Betreibern von Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;

d. Betreibern von Anlagen nach Artikel 53, die im betreffenden Jahr neu am EHS teilnehmen.

5Können die Ansprüche innerhalb einer Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe a, b oder d nicht vollständig erfüllt werden, so ist für die Zuteilung der Emissionsrechte an die einzelnen Betreiber der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen massgebend. Erfolgt die Meldung nach Artikel 45 Absatz 2 erst nach der Inbetriebnahme, so ist das Datum der Meldung massgebend.

6Können die Ansprüche innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe c nicht vollständig erfüllt werden, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig.

Art. 52 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

1Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 10. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

2Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Menge nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zuzuteilende Menge anteilsmässig.

Art. 53 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von

Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen

1Ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2022 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 51 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.