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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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4Das BAFU kann verlangen, dass ein Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
Art. 56 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
1Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 13 Ziffern 1–3.
2Ändert sich der räumliche Geltungsbereich des EHS, so kann das BAFU die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und die Menge der Emissionsrechte, die den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zuzuteilen sind, anpassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Regelungen in der EU.
3Es verwendet die nach Absatz 1 berechnete Menge jährlich wie folgt:
a. 82 Prozent für die kostenlose Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber;
b. 15 Prozent für die Versteigerung nach Artikel 59;
c. 3 Prozent für neue oder wachstumsstarke Betreiber von Luftfahrzeugen.
4Die Menge der Emissionsrechte nach Absatz 3 Buchstabe c wird der Sonderreserve nach Anhang IB des Abkommens vom 23. November 201727 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (EHS-Abkommen) zugewiesen.
Art. 57 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
1Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 13 Ziffern 4 und 5. Die Zuteilung erfolgt nur, wenn der Luftfahrzeugbetreiber einen Tonnenkilometer-Monitoringbericht nach der Verordnung vom 2. Juni 2017 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken eingereicht hat.
2Führt ein Luftfahrzeugbetreiber, der nach Artikel 55 Absatz 1 zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, in einem bestimmten Jahr keine Flüge nach Anhang 11 aus, muss er die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum 31. März des Folgejahres an die zuständige Behörde nach Anhang 12 zurückgeben. Die zurückgegebenen Emissionsrechte werden gelöscht.
3Emissionsrechte, die nach Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a nicht kostenlos zugeteilt werden können, werden gelöscht.