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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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2Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und validierer- haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.
3Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben:
a. das Quell- und das Zielkonto; und
b. Art und Menge der zu transferierenden Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen.
4Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen werden transferiert, wenn eine Transaktionsvalidiererin oder ein Transaktionsvalidierer der Transaktion zustimmt.
5Die Transaktion erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.
Art. 76 Registerführung
1Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Transaktionen und Versteigerungsgebote.
2Es stellt sicher, dass anhand der Protokolle die Transaktionen und Versteigerungsgebote jederzeit nachvollzogen werden können.
3Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist.
4Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft das BAFU, ob die für die Kontoeröffnung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell und richtig sind, und fordert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.
Art. 77 Haftungsausschluss
Der Bund haftet nicht für Schäden wegen:
a. mangelhafter Transaktion der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote;
b. eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister;
c. Missbrauchs des Emissionshandelsregisters durch Dritte.
Art. 78 Kontosperrung und -schliessung
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Wird gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen oder ist wegen einer in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig, so sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten. Die Sperrung dauert so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind beziehungsweise die Untersuchung eingestellt ist.
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Das BAFU kann Konten schliessen: