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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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a. auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen verbucht sind und die während mindestens eines Jahres nicht benutzt wurden;

b. deren Inhaberinnen oder Inhaber oder deren registrierte Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen;

c. wenn die jährlichen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden;

d. wenn der Inhaber eines Personenkontos mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR nach dem 1. Januar 2021 keinen Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder dem EWR bezeichnet hat.

3Das BAFU kann ab dem 1. Januar 2023 Konten von Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 36 des CO2-Gesetzes schliessen. Die betroffenen Betreiber haben die Möglichkeit ein Personenkonto nach Artikel 70 Absatz 4 zu eröffnen.

4Weist ein Konto, das geschlossen werden soll, einen positiven Kontostand auf, so fordert das BAFU die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, innerhalb von 30 Arbeitstagen ein anderes Konto anzugeben, auf das die Einheiten transferiert werden sollen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so löscht das BAFU die betroffenen Einheiten.

Art. 79 Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz

Das BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen:

a. Kontonummer;

b. zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Identitätsnachweis:

1. Personen nach Artikel 70 Absätze 1–4,

2. Gebotsvalidierenden,

3. Auktionsbevollmächtigten,

4. Kontobevollmächtigten,

5. Transaktionsvalidierenden;

c. Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto;

d. Transaktionen;

e. bei EHS-Teilnehmern: Anlagen-, Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate;

f. bei Luftfahrzeugbetreibern, die bis zum Inkrafttreten des EHS-Abkommens vom 23. November 201732 durch eine ausländische Behörde verwaltet worden sind: Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten

32 SR 0.814.011.268