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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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2. die Bewertung C für die Effizienz der Gebäudehülle und die Bewertung B für die Gesamtenergieeffizienz nach dem GEAK;
b. zu 75 Prozent, wenn das Gebäude mindestens über die Bewertung D für die Effizienz der Gebäudehülle und die Bewertung C für die Gesamtenergieeffizienz nach dem GEAK verfügt;
c. zu 50 Prozent bei Gebäuden, die weder unter Buchstabe a noch Buchstabe b fallen.
5Für Gebäudekategorien, für die kein GEAK erstellt werden kann, erfolgt der Nachweis der Effizienz nach Absatz 4 Buchstaben a und b nach den Vorgaben des Merkblattes SIA 2031 «Energieausweis für Gebäude», Ausgabe 20169.
Art. 14 Bewilligungsverfahren für Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen
1Die Kantone sehen für den Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes vor:
a. eine Meldepflicht für die Feuerungskontrolleure;
b. ein einfaches Bewilligungsverfahren.
2Die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständige Behörde führt das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom 9. Juni 201710 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach. Folgende Angaben sind beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage pro Gebäude einzutragen:
a. Energieträger und Nennleistung der ersetzten Wärmeerzeugungsanlage und der neu eingebauten Wärmeerzeugungsanlage;
b. CO -Ausstoss pro m2 Energiebezugsfläche nach dem Ersatz der Wärmeerzeu-2
gungsanlage;
c. Energiebezugsfläche;
d. bei einer nach Artikel 9 oder 10 gewährten Ausnahme die Begründung für die Gewährung;
e. Datum des Ersatzes der Wärmeerzeugungsanlage;
f. Datum des Eintrags des Ersatzes in das GWR.
3Gemeinden stellen ihre Daten ihrem Kanton zur Verfügung.
9Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1.