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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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3Eine Verminderung gilt dann als gleichwertig, wenn die Treibhausgasemissionen jährlich um 2,2 Prozent gegenüber dem Ausgangswert vermindert werden (Zielwert). Der Ausgangswert berechnet sich nach Anhang 17 Ziffern 1.1 und 1.2.

4Das BAFU legt die Verpflichtung zur gleichwertigen Verminderung durch Verfügung fest.

5Ein Betreiber von Anlagen, der die jährliche Emissionsverminderung von 2,2 Prozent nicht durch Massnahmen an seinen Anlagen erreicht, muss dem BAFU im Umfang der zu viel emittierten Tonnen CO2eq spätestens bis zum 30. April des Folgejahres Schweizer Emissionsrechte abgeben.

6Bei einer Unterschreitung des Zielwerts wird die Mehrleistung an die Zieleinhaltung der Folgejahre bis spätestens ins Jahr 2030 angerechnet, wobei allfällig in den Vorjahren zu viel abgegebene Emissionsrechte in den Jahren 2026 und 2031 auf Gesuch hin im Emissionshandelsregister auf das Ursprungskonto zurücktransferiert werden.

7Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses die Informationen nach diesem Artikel veröffentlichen.

Art. 81 Datenerhebung und Monitoring

1Die Betreiber von Anlagen, die sich zu einer gleichwertigen Verminderung verpflichtet haben, erheben die Daten, die für die Festlegung des Ausgangswerts oder für die Anpassung der Zielwerte erforderlich sind. Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüft die Daten auf Kosten des Betreibers.

2Die Betreiber müssen dem BAFU gemäss Artikel 46 Absatz 3 ein Monitoringkonzept und jährlich bis zum 31. März einen Monitoringbericht einreichen.

Art. 82 Meldepflicht bei Änderungen

Betreiber von Anlagen, die sich zu einer gleichwertigen Verminderung verpflichtet haben, informieren das BAFU unverzüglich über:

a. Änderungen, die sich auf die Verpflichtung zur gleichwertigen Verminderung auswirken könnten;

b. Änderungen in Bezug auf die Pflicht zur Teilnahme am EHS;

c. einen Wechsel des Betreibers der Anlagen;

d. einen Wechsel der zuständigen Ausgleichskasse oder eine Änderung der AHV-Abrechnungsnummern;

e. Änderungen der Kontaktangaben.

Art. 83 Vorgehen bei Über- oder Unterschreitung des Zielwerts

1Das BAFU passt den Ausgangswert der gleichwertigen Verminderung unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 an, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen im vorangehenden Jahr, die dem Ausgangswert zugrundeliegenden Treibhausgasemissionen um mehr als 15 Prozent über- oder unterschreiten.