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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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2Bei einer Überschreitung wird der Ausgangswert erhöht, sofern der Betreiber von Anlagen nachweist, dass die Mehremissionen nicht auf eine geringere Treibhausgaseffizienz zurückzuführen sind. Der neue Ausgangswert wird in diesem Fall unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehremissionen festgelegt.
3Bei einer Unterschreitung wird der Ausgangswert reduziert, sofern der Betreiber von Anlagen nicht nachweist, dass die Minderemissionen auf eine höhere Treibhausgaseffizienz zurückzuführen sind. Der neue Ausgangswert wird in diesem Fall unter Berücksichtigung der Minderemissionen festgelegt.
Art. 84 Nichteinhaltung der Pflicht
1Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Pflicht zur Abgabe von Schweizer Emissionsrechten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Ersatzleistung nach Artikel 29 des CO2-Gesetzes.
2Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.
7. Kapitel: Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung
Art. 85 Voraussetzungen
1Betreiber von Anlagen können sich nach Artikel 36 Absatz 1 des CO -Gesetzes ver-
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pflichten, ihre Treibhausgasemissionen zu vermindern, wenn sie eine wirtschaftliche oder eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit nach Absatz 3 ausführen, und die dabei entstehenden Treibhausgasemissionen mindestens 60 Prozent der Treibhausgasemissionen des Standorts betragen.
2Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Betreiber im Handelsregister eingetragen ist, über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt und die Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht wird. Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit.
3Als öffentlich-rechtliche Tätigkeiten gelten durch ein Gemeinwesen vorgenommene Tätigkeiten.
4Eine Verminderungsverpflichtung ist für folgende öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten möglich:
a. Betrieb von Bädern;
b. Betrieb von Kunsteisbahnen;
c. Betrieb von dampfbetriebenen Lokomotiven oder Schiffen;
d. Betrieb von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen; und
e. Herstellung von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder von Betreibern von Anlagen nach Absatz 1 verwendet wird, ausgenommen davon ist die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude.