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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate, jeweils frühestens seit 2012;

g. Versteigerungen: Versteigerungsgebote, Versteigerungsdatum und -menge, Mindest- und Höchstgebotsmenge, Zuschlagspreis und -menge, an der Versteigerung zugelassene Teilnehmer;

h. bei Betreibern von Anlagen, die sich zu einer Emissionsverminderung verpflichten, die der bei einer Teilnahme am EHS erzielten Verminderung gleichwertig ist: Menge der zur Erfüllung der Verpflichtung abgegebenen Schweizer Emissionsrechte;

i. bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und internationale Bescheinigungen;

j. bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen;

k. bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderung im Inland: Menge der ausgestellten nationalen Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die nationalen Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden;

l. bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderung im Ausland: Menge der ausgestellten internationalen Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die internationalen Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden.

6. Kapitel: Betreiber von Anlagen mit einer Verpflichtung zu gleichwertiger Emissionsverminderung

Art. 80 Gleichwertige Emissionsverminderung

1Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 oder 2 erfüllt, kann sich nach Artikel 21 Absatz 3 zweiter Satz des CO2-Gesetzes zu einer Emissionsverminderung verpflichten, die der bei einer Teilnahme am EHS erzielten Verminderung gleichwertig ist (gleichwertige Verminderung). Er meldet dies dem BAFU im Rahmen des Gesuchs um Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS.

2Das Gesuch um Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS muss zusätzlich zur Angabe, dass der Betreiber sich zu einer gleichwertigen Verminderung verpflichten will, folgende Angaben enthalten:

a. die zuständige AHV-Ausgleichskasse (Ausgleichskasse) und die AHV-Abrechnungsnummern;

b. Angaben über die Abgrenzung innerhalb der AHV-Abrechnungsnummern des Betreibers von Anlagen, der nur teilweise von der Verteilung des Ertrags aus der CO2-Abgabe an die Wirtschaft ausgeschlossen ist.