Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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3 Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung), SR 915.1
3.1 Ausgangslage
Die Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung) regelt die Ziele und Aufgaben von Beratungsdiensten und den gesamtschweizerischen Beratungszentralen gemäss LwG Art. 136 (SR 910.1). Der Beratung kommt im Landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystem (LIWIS) eine wichtige Funktion als Bindeglied zwischen Forschung, Bildung und der landwirtschaftlichen Praxis zu. Die Beratung soll dazu beitragen, den Wissensaustausch zwischen Forschung und Praxis zu intensivieren, so dass Erkenntnisse aus der Forschung möglichst schnell von der Praxis umgesetzt werden können und umgekehrt Probleme und Herausforderungen der Praxis Aufnahme in Forschungsprogramme finden.
Die Direktberatung der in der landwirtschaftlichen Praxis tätigen Personen geschieht vor Ort in erster Linie durch die Beratungsdienste der Kantone. Die Beratungszentralen unterstützen die Beratungsdienste der Kantone; unter anderem sind sie zuständig für die Ausbildung der in der Direktberatung tätigen Personen. In einigen Spezialgebieten, in denen weder die Beratungsdienste der Kantone noch Beratungszentralen vornehmlich arbeiten, sind Beratungsdienste von Organisationen tätig, beispielsweise im Bereich von Spezialkulturen.
Zur Förderung der Beratung kann der Bund Finanzhilfen ausrichten an Beratungszentralen und Beratungsdienste von Organisationen sowie zur Durchführung von Projekten im Beratungswesen.
Seit der Zusammenlegung der Beratungszentralen in Lindau und Lausanne im Jahr 2010 besteht nur noch eine Beratungszentrale namens AGRIDEA. Ausgehend von einer Peer Review der AGRIDEA im Jahr 2016 haben die Kantone als wichtigste Mitglieder des Vereins AGRIDEA in Absprache mit dem Bund die Gouvernanz der AGRIDEA neu geregelt. In der Folge passte die AGRIDEA ihre Statuten an. Die Kantone erhalten neu die Mehrheit im Vorstand und sie schliessen – vertreten durch die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz LDK – mit dem BLW eine Leistungsvereinbarung über die AGRIDEA ab, in der die prioritären Handlungsfelder und die obligatorischen Tätigkeiten der AGRIDEA festgelegt werden.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Grundsätzlich sind alle Anpassungen lediglich Nachführung der Praxis oder formeller Art:
Es besteht nur noch eine gesamtschweizerische Beratungszentrale nach Artikel 136 Absatz 3 LwG namens AGRIDEA. Die neue Gouvernanz von AGRIDEA wird in der Verordnung abgebildet.
Die Leistungen der Beratung gemäss LwG Artikel 136 Absatz 3 werden präzisiert. Dies sind einerseits die Leistungskategorien gemäss Artikel 6 und andererseits die Entwicklung neuer Beratungsinhalte und -methoden mit Beratungsprojekten im neuen Art. 10 der vorliegenden Verordnung.
Die Struktur der Verordnung ist veraltet und wird zur besseren Lesbarkeit neugestaltet.
Angesichts der Vielzahl der von den Änderungen betroffenen Bestimmungen ist eine Totalrevision der Verordnung erforderlich.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt
Artikel 1: Hier wird vorgestellt, was die Verordnung regelt.
2. Abschnitt
Artikel 2, Abs. 1, Bst. a: Sprachliche Anpassung