Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Art. 25
1Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt. Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 100 000 Franken pro Jahr.
2Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme.
Gliederungstitel nach Art. 25
6a. Abschnitt: Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts
Art. 25a
1Das Schweizer Nationalgestüt nach Artikel 147 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 hat die folgenden Aufgaben:
a. Es fördert die genetische Vielfalt der Freibergerrasse, stellt diese den Züchterinnen und Züchtern in vivo und in vitro zur Verfügung und unterstützt weitere Erhaltungsmassnahmen des Schweizerischen Freibergerverbands.
b. Es betreibt angewandte Forschung in den Bereichen Pferdezucht, Pferdehaltung und Pferdenutzung und arbeitet dabei hauptsächlich mit den Hochschulen zusammen.
c. Es unterstützt die Pferdezüchterinnen und -züchter bei der Zuchtarbeit.
d. Es fördert im Bereich der Pferdehaltung und Pferdenutzung den Wissenstransfer und bietet Beratung an.
d. Es hält Equiden und stellt Infrastrukturen sowie Anlagen bereit, um die Aufgaben nach den Buchstaben a–d erfüllen zu können.
2Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20065 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
Art. 26 Abs. 3
3Die Abstammungsausweise nach Absatz 1 können nur von anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellt werden.
II
Der nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: