Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Art. 26 Abs. 3

Es soll klargestellt werden, dass Abstammungsausweise für Zuchttiere sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen nur rechtsgültig sind, wenn sie von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellt werden. Nur bei den anerkannten Zuchtorganisationen kontrolliert das BLW im Rahmen der Anerkennung, ob ihre Reglemente vollständig sind und die Bestimmungen der TZV eingehalten werden. Mit der Anerkennung einer Organisation bestätigt das BLW, dass die von ihr ausgestellten Abstammungsausweise mit dem EU-Tierzuchtrecht äquivalent sind.

Tierseuchenverordnung, Art. 15f Abs. 1

Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 15f Absatz 1 TSV soll präzisiert werden, dass eine Zuchtorganisation mit Sitz in der EU zuerst die Zustimmung des BLW für die Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets nach Artikel 13 TZV braucht. Erst danach kann eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe und/oder die Passausstellung für in der Schweiz geborene Equiden abgeschlossen werden.

8.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

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8.5 Auswirkungen

8.5.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

Die Beiträge an private Unternehmen für die Langzeitlagerung von Kryomaterial sollen aus den bestehenden Mitteln im Tierzuchtkredit für die Erhaltung von Schweizer Rassen finanziert werden.

8.5.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone.

8.5.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie betreffen vor allem die anerkannten Tierzuchtorganisationen und die Unternehmen im Tierzuchtbereich.

8.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit Anhang 11 Anlage 4 des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81), vereinbar.

8.7 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten.

8.8 Rechtliche Grundlagen

Artikel 144 Absatz 2, 147a Absatz 2 und 177 LwG