Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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9 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV), SR 916.341

9.1 Ausgangslage

Die Schlachtviehverordnung regelt für das Schlachtvieh- und Fleisch unter anderem die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.

Für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt (seit 1.1.2021) bestehen vierwöchige Einfuhrperioden für die Importfreigaben innerhalb des Zollkontingents. Für die übrigen Fleischkategorien sind die Einfuhrperioden das Jahresquartal respektive das Kalenderjahr.

Die Einschränkung auf die vierwöchige Einfuhrperiode kann dazu beitragen, dass insbesondere Spezialstücke vom Rind aus Übersee primär per Flugzeug anstatt mit dem Kühlschiff importiert werden. Dies ist aus Gründen des Klimaschutzes problematisch und bezüglich Nachhaltigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft zunehmend von Bedeutung.

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Um den Importeuren bei der Beschaffung und bei der Logistik mehr Flexibilität zu gewähren und damit diese gegebenenfalls Rindfleisch aus Übersee auf dem See- statt auf dem Luftweg importieren können, soll die vierwöchige Einfuhrperiode für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung sowie Schweinefleisch in Hälften auf das Jahresquartal ausgedehnt werden. Dies führt zu weniger Freigaben und Versteigerungen und soll den administrativen Aufwand bei den Importeuren und bei den Behörden reduzieren.

Einhergehend mit der Verlängerung der Einfuhrperioden wird die Möglichkeit, eine zweite Einfuhrmenge festzulegen, auf Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt, ausgedehnt. Dies schafft die Möglichkeit, trotz längerer Einfuhrperioden flexibel auf externe, marktrelevante Ereignisse reagieren zu können.

9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 16 Absatz 3

Für Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt, Schweinefleisch in Hälften, Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und für Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Geflügel gilt das Jahresquartal als Einfuhrperiode (Buchstabe b).

Für alle anderen Fleisch- und Fleischwarenkategorien gilt nach bestehendem Recht das Kalenderjahr als Einfuhrperiode.

9.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

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9.5 Auswirkungen

9.5.1 Bund

Das Auftragsvolumen in der bestehenden Leistungsvereinbarung mit der privaten Organisation Schlachtvieh und Fleisch (Proviande Genossenschaft) für die Durchführung der Besprechungen zur Fleischeinfuhr, kann um rund zwei Drittel reduziert werden, was einer Einsparung von jährlich zirka CHF 120'000.- entspricht.