Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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g. Honigbienen. [5.]
2Die Unterstützung erfolgt durch:
a. Beiträge für die Herdebuchführung;
b. Beiträge für Leistungsprüfungen.
3Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.
4Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je Massnahme.
Art. 23 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen
1Es werden Beiträge ausgerichtet für:
a. zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von:
1. Schweizer Rassen,
2. Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird;
b. die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial).
2Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:
a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder
b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.
3Die Beiträge werden ausgerichtet:
a. für Projekte nach Absatz 1 Buchstabe a: an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen;
b. für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b: an anerkannte Zuchtorganisationen, anerkannte Organisationen und private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich.
4Insgesamt werden höchstens 900 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. Zusätzlich können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden. An anerkannte Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden für Projekte nach Absatz 1 Buchstabe a pro Jahr höchstens 150 000 Franken ausgerichtet.
5Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Unternehmen sowie je Massnahme.
Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 7
Zusätzliche Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse
7Das BLW veröffentlicht die an den Schweizerischen Freibergerverband ausgerichteten Beiträge.