Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Schlachtviehverordnung
9.5.2 Kantone
Keine
9.5.3 Volkswirtschaft
Durch den Wegfall der staatlichen Limitierung der Einfuhrperiode auf vier Wochen wird den Akteuren die freie Wahl des Transportmittels ermöglicht. Dies führt zu einer Reduktion sowohl der Umwelt- wie auch der Beschaffungskosten. Zudem sinkt durch die Reduktion von monatlichen auf quartalsweise Freigaben der administrative Aufwand auch bei den privaten Akteuren, was zu einer Vereinfachung und Senkung der Kosten führen dürfte.
Durch den Wegfall der vierwöchigen Freigaben sinkt die Möglichkeit der Feinjustierung und damit die zeitnahe Reaktion auf grössere Ereignisse am Markt. Die Kombination der grösseren Freigabeblöcke mit unvorhersehbaren, exogenen Ereignissen wie im Sommer 2018 (Trockenheit) oder im Frühjahr 2020 (Schliessung Gastronomie infolge Covid-19) könnten die Märkte unter Druck setzen. Mit der Möglichkeit, die laufende Einfuhrperiode zu verlängern oder parallel eine zweite Einfuhrmenge festzulegen, wird dieses Risiko reduziert.
9.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Verlängerung der Kontingentsperioden ist grundsätzlich im Sinne der handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz bei der WTO, wonach die Kontingentsverwaltung keine handelsbeschränkenden oder -verzerrenden Auswirkungen auf Einfuhren haben darf, die über die vereinbarte Mengenbeschränkung der Kontingente hinausgehen.
9.7 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten.
9.8 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 21 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.