Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. dbis

Diese Verordnung regelt:

dbisdie Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;

Art. 4 Gesuche, Fristen, Stichtage und Referenzperioden

1Die Beiträge nach dieser Verordnung werden auf Gesuch hin ausgerichtet.

2Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 aufgeführt.

3Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Anhang 1 ändern.

Art. 7 Abs. 4, 5 Bst. c und d und 6

4Erkannte Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.

5Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herdebuch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über:

c. einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 vorgeschrieben ist;

d. Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere;

1 SR 916.310

2 SR 916.401

2019–......