Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Milchpreisstützungsverordnung
lage entstehen. Weil mit der Zulage von 4.5 Rappen pro kg Verkehrsmilch im 2021 mit den bestehenden Sätzen voraussichtlich nur 68.2 Mio. für die Molkereimilch fliessen, erfolgt erneut eine Querfinanzierung, welche den Fehlbetrag auf rund 6 Mio. Fr. reduzieren dürfte. Mit der vorgesehenen Erhöhung von 4.5 Rp auf 5 Rp für die Molkereimilch fällt diese Querfinanzierung im Jahr 2022 weg. Bei gleichbleibendem Budgetrahmen ist der Ansatz der Zulage für verkäste Milch ab dem 1. Januar 2022 auf 14 Rp./kg zu senken.
Von der vorgeschlagenen Reduktion der Zulage für verkäste Milch sind Milchproduzenten und Milchproduzentinnen, die ihre Milch für besonders wertschöpfungsstarke Rohmilchkäse wie beispielsweise Emmentaler AOP und Gruyère AOP liefern, im gleichen Ausmass betroffen wie Produzenten und Produzentinnen, deren Milch zu Käse mit geringerer Wertschöpfung verarbeitet wird. Bei diesen wertschöpfungsschwachen Käsen handelt es sich insbesondere um industriell hergestellte ¼-fett Halbhart-, ¼-fett Hart- und Hüttenkäse.
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1c Abs. 1
Die Höhe der Zulage für verkäste Milch soll von 15 Rp./kg auf 14 Rp./kg Milch abzüglich der Zulage für Verkehrsmilch reduziert werden, da aufgrund der gesteigerten verkästen Milchmenge der vom Bundesrat im Zahlungsrahmen 2022–2025 vorgesehene Kredit nicht ausreicht.
Art. 2a Abs. 1
Im 2018 haben die eidgenössischen Räte im Rahmen einer Erhöhung des Zahlungsrahmens für die Landwirtschaft beschlossen, den jährlichen Kredit «Zulagen Milchwirtschaft» für die neue produktgebundene Stützung für die Produzenten und Produzentinnen von Molkereimilch um 78,8 Mio. Fr. zu erhöhen. Um diesen Kredit gemäss dem Willen des Parlaments weitestgehend für die Molkereimilch auszuschöpfen, soll die Zulage für Verkehrsmilch von 4,5 Rp./kg auf 5 Rp./kg Milch erhöht werden.
10.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
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10.5 Auswirkungen
10.5.1 Bund
Die Änderung der Sätze erfolgt haushaltsneutral, es entstehen für den Bundeshaushalt keine zusätzlichen Aufwände.
10.5.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
10.5.3 Volkswirtschaft
Keine Auswirkungen.
10.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
10.7 Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.