Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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11.1 Ausgangslage

Am 29. Mai 2019 hat der Bundesrat die Botschaft 19.030 zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) verabschiedet (BBl 2019 4175). Der Ständerat und der Nationalrat haben die Anpassung des TSG am 19.06.2020 gutgeheissen. Der Schlussabstimmungstext wurde im BBl 2020 5565 veröffentlicht. Das Referendum wurde nicht ergriffen.

Nach der Inkraftsetzung derjenigen Bestimmungen, die keines Ausführungsrechts bedürfen (per 1.1.2021) sollen die restlichen Bestimmungen der Änderung des TSG zusammen mit dem vorliegenden Ausführungsrecht in Kraft gesetzt werden.

Der Bund ist bereits heute nach Artikel 15a TSG verpflichtet, eine Tierverkehrsdatenbank (TVD) zu betreiben oder betreiben zu lassen. Ein wichtiges Ziel der TSG-Revision war, die Übertragung des Betriebs der Tierverkehrsdatenbank (TVD) an die externe und bisherige Betreiberin (Identitas AG1), die Mehrheitsbeteiligung des Bundes an derselben sowie die eignerpolitischen Steuerungseckpunkte gesetzlich zu regeln.

Die Umsetzungsfragen wurden bereits in der Botschaft (BBl 2019 4175) erörtert: «Die Umsetzung der neuen Vorschriften zur Tierverkehrsdatenbank erfolgt durch den Bund (Art. 7a und 45b TSG sowie Art. 165gbisLwG). Der Bundesrat erlässt gestützt auf Artikel 45f TSG die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Tierverkehrsdatenbank und zu den Aufgaben der Identitas AG, wie er dies in der geltenden TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.404.1) (insbesondere 4. Abschnitt) bereits zu einem grossen Teil getan hat. Die neuen zusätzlich notwendigen Ausführungsbestimmungen können beispielsweise in die TVD-Verordnung integriert werden».

Grund für die vorliegende Totalrevision der TVD-Verordnung ist nicht nur die Folge der erwähnten Revision des TSG, sondern auch die Integration der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) in die TVD-Verordnung. Diese Integration wird damit begründet, dass die Identitas AG die TVD-Gebühren selber vereinnahmen soll.

Neu soll die Verordnung «Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank» (IdT-VDV) genannt werden.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung;

SR 916.404.1) und die Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) werden zusammengeführt und Bestimmungen zu den Aufgaben der Identitas AG sowie deren Finanzierung aufgenommen.

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Der Artikel 1 definiert den Gegenstand und sowie den Geltungsbereich der IdTVDV. Diese umfassen die Meldepflichten im Zusammenhang des Tierverkehrs sowie die Organisation, die Aufgaben und die Pflichten der Identitas AG. Hinzu kommt der Betrieb der von der Identitas AG entwickelten Informationssysteme. Dies sind gegenwärtig die TVD, der GVE-Rechner, E-Transit2 und die Fleko. Weil die Bestimmung zur Fleko in bereits der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) definiert sind oder noch definiert werden, wird dieses Informationssystem hier nicht weiter aufgeführt. Zusätzlich regelt die Verordnung die Finanzierung der im Artikel 5 aufgelisteten Aufgaben der Identitas AG.

1 Im Handelsregister schreibt sich die Identitas AG mit kleinem «i». Im Rahmen der Kohärenz mit dem Verordnungstext wird in diesem Dokument die Schreibweise mit grossem «I» übernommen.

2 In der Praxis wird die Schreibweise «eTransit» verwendet. Um mit dem Verordnungstext kohärent zu bleiben, wird in diesem Dokument die Schreibweise «E-Transit» verwendet.