Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
11.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
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11.5 Auswirkungen
11.5.1 Bund
Die TVD-Gebühren werden nicht mehr im Bundeshaushalt geführt, weil die Identitas AG die Gebühren gemäss Anhang 2 dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2022 selber vereinnahmt.
11.5.2 Die Anpassung der TVD (Artikel 11, 13 und 24 sowie Anhang 1 Ziffer 4) und diejenige des
GVE-Rechners für die anschliessende Verwendung der TVD-Daten für die tierbezogenen Direktzahlungen (Artikel 41, 43 und 45) verursachen Kosten von mehreren Hunderttausend Franken. Eine verbindliche Kostenschätzung liegt noch nicht vor. Gemäss den Erläuterungen zu Artikel 5 beinhaltet der Betrieb eines Informationssystems auch dessen Weiterentwicklung. Aus diesem Grund müssen die Anpassungen an der TVD und am GVE-Rechner einerseits mit aktuellen Gebühreneinnahmen oder mit durch Gebühren aufgebaute Reserven finanziert werden (siehe Artikel 4).
11.5.3 Kantone
Es ist keine Auswirkung auf die Kantone zu erwarten.
11.5.4 Volkswirtschaft
Die mit dieser Verordnungsrevision geplante Erfassung der Nutzungsart in der TVD (Artikel 11, 13 und 24 sowie Anhang 1 Ziffer 4) und die Erweiterung des GVE-Rechners (Artikel 41, 43 und 45) kann dazu führen, dass die Gebühren nach Anhang 2 früher oder stärker als vorgesehen erhöht werden müssen um die damit verbundenen Investitionen in die die TVD und den GVE-Rechner zu finanzieren.
11.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbesondere denjenigen nach Anhang 11 («Veterinäranhang») des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Gemäss diesem Anhang ist die Schweiz zur Registrierung von Tieren und deren Verbringungen aus Gründen der Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit verpflichtet. Die Vereinbarkeit der direkten Übertragung von Aufgaben an die Identitas AG mit dem Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen ist sichergestellt, indem die Identitas AG als Auftraggeberin für die Beschaffung der benötigten Betriebsmittel für ihre Aufgaben dem Beschaffungsrecht des Bundes unterstellt wird.
11.7 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
11.8 Rechtliche Grundlagen
Die Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (idTVDV) basiert auf:
Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).