Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 93Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

einmal jährlich bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern, den Equideneigentümerinnen und Equideneigentümern und den kleinen Schlachtbetrieben, aber monatlich bei den mittleren und grossen

Schlachtbetrieben.

Der Artikel 6 der geltenden GebV-TVD wird zu Absatz 2 der neuen IdTVDV. Demnach kann wie bisher beim BLW im Zusammenhang mit den TVD-Gebühren eine Gebührenverfügung verlangt werden. «Als private Aktiengesellschaft hat die Identitas AG grundsätzlich keine Verfügungsgewalt. Kommt es zu Streitigkeiten über die Gebührenpflicht oder die Höhe der Gebühren, hat deshalb das BLW zu verfügen» (BBl 2019 4191).

Es ergeben sich Neuerungen im Inkassoverfahren beim Betreiben von Schuldnern: Bisher konnte die Identitas AG nach der zweiten Mahnung die offenen Forderungen an das BLW zur weiteren Bearbeitung abtreten. Dieses hat anschliessend für die öffentlich-rechtlichen Schulden eine weitere Mahnung und Zahlungsaufforderung zugestellt. Bei ausgebliebener Zahlung hat das BLW die Forderung an die zentrale Inkassostelle des Bundes abgetreten. Neu soll die Identitas AG das Kreditorenrisiko selber tragen. Die offenen Debitoren muss sie selber betreiben oder betreiben lassen. Nach der zweiten unbezahlten Mahnung soll die Identitas AG den Schuldner betreiben. Anschliessend kann der Schuldner Rechtsvorschlag erheben.

Art. 60 Vollzug

Der Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 1 und 2 von Artikel 27 der geltenden TVD-Verordnung.

Art. 61 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Vgl. Anhang 3 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts.

Art. 62 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen zur Registrierung und nachträglichen Kennzeichnung von vor dem 1. Januar 2020 geborenen Tieren der Schaf- und Ziegengattung wird aus Artikel 29b der geltenden TVD-Verordnung übernommen (Abs. 1 und 2).

Absatz 4 regelt der Übergang der bisherigen in Rechnungsstellung der TVD-Gebühren und deren Verrechnung mit den Entsorgungsbeiträgen zur Vereinnahmung der TVD-Gebühren durch die Identitas AG (vgl. Art. 10).

Art. 63 Inkrafttreten

Die neue Verordnung soll die TVD-Verordnung und die GebV-TVD am 01.01.2022 ablösen.

Die Artikel 41, 43 und 45, stehen in direkter Verbindung mit der Direktzahlungsverordnung vom

23. Oktober 2019 (DZV; SR 910.13) und regeln den Ausbau des GVE-Rechners auf Schafe und Ziegen per 01.01.2023. Sie sollen deshalb erst per 01.01.2023 in Kraft gesetzt werden.

Anhang 1 Ziffer 1 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

Die Bestimmungen aus Anhang 1 Ziffer 1 der geltenden TVD-Verordnung werden übernommen.

Buchstabe a Ziffer 2 wird um «falls vorhanden» erweitert. Bei der Meldung der Geburten kommt es immer wieder vor, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter den Vater des Neugeborenen nicht kennt. Deshalb gibt es in der TVD seit Jahren die Möglichkeit, «Vater ist unbekannt» anzugeben. Damit wird vermieden, dass ein falscher Vater angegeben werden muss: