Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 95Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Wie bei den anderen Ohrmarkentypen soll auch die Variante mit Mikrochip 1 Franken mehr kosten als die Variante ohne Mikrochip.
Neu sollen auch bei Tieren der Rinder- und der Schweinegattung nur noch elektronische Meldungen entgegengenommen werden. Elektronische Meldungen mit fehlenden Angaben werden vom System nicht akzeptiert und der Meldende bekommt sofort eine Rückmeldung. Dementsprechend wird es sinnlos, Gebühren für fehlenden Angaben zu definieren (vgl. Art. 27).
Weil Meldekarten abgeschafft werden, können die bisherigen Ziffern 4.1.2, 4.1.3 und 4.2.2 ersatzlos gestrichen werden.
Die neue Ziffer 4.4.1 sowie die Ziffer 5.1 enthalten redaktionelle Anpassungen. Ziffer 5.2 wird gestrichen.
Anhang 3, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die vorliegende Verordnung integriert die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1) und die Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) und ersetzt diese. Die beiden Verordnungen werden deshalb aufgehoben.
Die Verweise auf die beiden aufgehobenen Verordnungen werden angepasst. Gleichzeitig wird angestrebt, eine klarere Unterscheidung zwischen Identitas AG einerseits und der Tierverkehrsdatenbank als zentrale Datenbank sowie den weiteren Aufgaben andererseits einzuführen.
Bio-Verordnung, Anhang 1, Ziffer 3.3:
Weil die Daten der Tierverkehrsdatenbank jederzeit erlauben, ein Verzeichnis der Tiere schnell und unkompliziert zu extrahieren, muss für Tiere der Rindergattung, Büffeln und Bisons, Equiden und bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung kein separates Verzeichnis geführt werden. Bei Tieren der Schweinegattung sind die Daten der Tierverkehrsdatenbank zu unvollständig, um daraus ein Tierverzeichnis zu extrahieren.
Schlachtviehverordnung:
Die bisherige Meldestelle «Tierverkehrsdatenbank», an welche das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung übermittelt werden muss, wird durch den Zielort der Datenübermittlung, der Identitas AG, ersetzt (Artikel 3 Absatz 3).
Bei den Anpassungen in Artikel 24a handelt es sichausschliesslich um redaktionelle Änderung um die Verständlichkeit des bestehenden Artikels zu verbessern.
In Artikel 24b Abs. 1 wird der Verweis auf die TVD-Verordnung durch den Verweis auf die neue Verordnung über die Identitas AG und Tierverkehrsdatenbank ersetzt.
Tierseuchenverordnung:
Wie in der IdTVDV wird «Betreiberin der Datenbank» systematisch durch «Identitas AG» ersetzt,
wenn das Unternehmen gemeint ist. Wenn die Datenbank gemeint ist – zum Beispiel als Zielort der Datenübermittlung – reden wir von der «Tierverkehrsdatenbank». Absatz 7 wird aufgehoben. Dieser Absatz wird sinngemäss vom Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank übernommen.
Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten:
Im Artikel 2 wird präzisiert, dass die Gesuche um Entsorgungsbeiträge beim Geflügel auf dem elektronischen Weg eingereicht werden müssen. Das entspricht der heutigen Praxis. Im Artikel 3 wird ergänzt, dass auch die Schlachtabgabe mit den übrigen Positionen verrechnet werden darf. Das entspricht auch der heutigen Praxis.
Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst:
Neu wird hier auch die Fleko aufgeführt.