Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Abbildung 2 Aktuelle Darstellung der Deklaration des Vatertieres auf der grafischen Benutzeroberfläche der TVD

Anhang 1 Ziffer 2 Daten zu Tieren der Schweinegattung

Die Bestimmungen aus Anhang 1 Ziffer 2 der geltenden TVD-Verordnung werden übernommen. Auf Wunsch des Schweinegesundheitsdienstes wird Buchstabe b um Ziffer 5 erweitert. Die Angabe der Schweinekategorie soll bei der Meldung des Zugangs gefordert werden, sofern sie verfügbar ist.

Anhang 1 Ziffer 3 Daten zu Equiden

Die Bestimmungen aus Anhang 1 Ziffer 3 der geltenden TVD-Verordnung werden übernommen. Im Anhang 1 der geltenden TVD-Verordnung steht bei den Ziffern 1 (Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons), 2 (Daten zu Tieren der Schweinegattung) und 4 (Daten zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung) überall, dass das Datum der Meldung erfasst wird. In Ziffer 3 (Daten zu Equiden) fehlt diese Angabe bei sämtlichen Buchstaben. Dies soll nun korrigiert werden. Praktisch ändert das nichts: das Datum der Meldung wird automatisch von der TVD erfasst.

Anhang 1 Ziffer 4 Daten zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung

Die Bestimmungen aus Anhang 1 Ziffer 4 der geltenden TVD-Verordnung werden übernommen. Der Buchstabe a von Ziffer 2 wird um «falls vorhanden» erweitert. Es gilt die gleiche Begründung wie für Tiere der Rindergattung (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a Ziffer 2).

Buchstabe d Ziffer 4 der geltenden TVD-Verordnung wird gestrichen, weil die Abgangsart in der Praxis in der TVD nicht ermittelt wird.

Die Buchstabe h ist neu. Im Hinblick auf die Nutzung der TVD-Daten für die tierbezogenen Direktzahlungen ist es notwendig, in der TVD zwischen «Milchschaf» und «Anderes Schaf» bzw. «Milchziege» und «Andere Ziege» zu unterscheiden. Das ganze System soll analog zu der bestehenden Unterscheidung zwischen «Milchkuh» und «Andere Kuh» umgesetzt werden, d.h.:

> Die Tierhalterin oder der Tierhalter bestimmt eine Nutzungsart für seine Tierhaltung (Art. 22

Abs. 1 Bst. a). Wenn die meisten Muttertiere gemolken werden, gibt er «Milchschaf» bzw.

«Milchziege» an. Wenn die meisten Muttertiere nicht gemolken werden, gibt er «Andere

Schafe» bzw. «Andere Ziegen» an.

> Bei der Meldung der ersten Geburt eines Muttertiers, erhält das Muttertier die für die Tierhaltung

vordefinierte Nutzungsart. Dies erfolgt automatisch vom System (Art. 14 Abs. 4).

> Eine Änderung der Nutzungsart einzelner Tiere muss die Tierhalterin oder der Tierhalter aktiv

an die TVD melden (Anhang 1 Ziff. 4 Bst. h).

Anhang 1 Ziffer 5 Daten zu Hausgeflügel

Die Bestimmungen aus Anhang 1 Ziffer 5 der geltenden TVD-Verordnung werden übernommen.

Buchstabe b wird gestrichen. Neu muss für Geflügel das Alter in Lebenswochen bei der Einstallung an die TVD gemeldet werden (Bst. e).

Anhang 2 Gebühren

Die Bestimmungen aus dem Anhang der geltenden GebV-TVD werden übernommen. Die Gebühren werden auf ihrem heutigen Niveau belassen. Bisher fehlten Gebühren für Doppelohrmarken mit Mikrochip für Kleinrassen der Schaf- und Ziegengattung. Diese werden nun unter Ziffer 1.1.2.6 aufgeführt.