Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

einen positiven Saldo ausbezahlt, ist im Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten festgehalten. Dies entspricht der heutigen Praxis und reduziert den administrativen Aufwand bei der Identitas AG.

Art. 56 Aufbewahrung und Archivierung der Daten

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen vom Artikel 24 der geltenden TVD-Verordnung. In Absatz 1 wird neu konkretisiert, dass die Identitas AG die TVD-Daten mindestens für 18 Jahre aufbewahren muss. Bereits heute werden die Tierdaten länger als 18 Jahre aufbewahrt, damit Tiergeschichten von älteren Tieren (z.B. alte, noch lebende Pferde) und die Abstammungsdaten von Nachkommen erhalten bleiben. Die mit den Tieren assoziierten Personendaten werden jedoch nach 18 Jahren gelöscht. Für die mit E-Transit erstellten elektronischen Begleitdokumente gilt die dreijährige Aufbewahrungspflicht gemäss Artikel 13 Absatz 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) (Abs. 2). Die Absätze 4 und 5 entsprechen den Absätzen 2 und 3 von Artikel 24 der geltenden TVD-Verordnung.

Art. 57 Finanzierung

Bisher war die Finanzierung der Fleischkontrolldatenbank Fleko, des GVE-Rechners und von E-Transit ungenügend geregelt. In der Botschaft 19.030 zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) steht Folgendes: «Die Finanzierung dieser zusätzlich an die Identitas AG übertragenen Aufgaben regelt der Bundesrat. Dabei steht auch eine Gebührenfinanzierung durch die Nutzerinnen und Nutzer zur Diskussion, wie dies bei den zentralen Aufgaben der Identitas AG der Fall ist» (BBl 2019 4186-4187).

Nun wird in Absatz 1 präzisiert, dass der Betrieb der Informationssysteme TVD, GVE-Rechner und E-Transit (Art. 5 Abs. 1) und die damit eng verbundenen Aufgaben (Lieferung der Ohrmarken, Auszahlung der Entsorgungsbeiträge und Vereinnahmung der Schlachtabgabe) (Art. 5, Abs. 2 Bst. b–d) mit den Gebühren nach Artikel 45b TSG finanziert werden. Die Finanzierung des GVE-Rechners und von E-Transit wird auf Artikel 165gbisLwG abgestützt. Der Support für das Internetportal Agate und für Hoduflu wird wie bisher vom BLW finanziert. Die Abgeltung des Leistungsumfangs für den Agate-Support wird in der Leistungsvereinbarung zwischen der Identitas AG und dem BLW geregelt (vgl. Art. 6). Die Finanzierung von Fleko wird zukünftig in der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V; SR 916.408) geregelt.

Art. 58 Gebühren

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen vom Artikel 4 der geltenden Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2). Die untere Grenze für den Stundensatz wird von CHF 75.- auf 90.- erhoben. Der Absatz 3 ist neu.

Art. 59 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung

Gemäss Art. 45b Abs. 4 des revidierten TSG werden die Gebühren durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt. Bisher hatte die Identitas AG die Gebühren treuhänderisch eingenommen und dem Bund abgegeben. Neu stellt die Identitas AG den Tierhalterinnen und Tierhaltern, den Equideneigentümerinnen und Equideneigentümern sowie den Schlachtbetrieben gemäss Absatz 1 die TVD-Gebühren (vgl. Anhang 2) in Rechnung und vereinnahmt diese. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Verrechnung der fälligen TVD-Gebühren mit den Entsorgungsbeiträgen zugunsten der Tierhaltungen (gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten [SR 916.407]) sowie der fälligen Schlachtabgabe der Schlachtbetriebe (gemäss Art. 38a Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV, SR 916.401] (vgl. Art. 49 Abs. 5 und 6). Die Zustellung dieser Abrechnung erfolgt mindestens