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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 8 Seiten
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Verordnung über die politischen Rechte AS …
a. die Sicherheitsanforderungen der Bundeskanzlei erfüllt sind;
b. die Sicherheitsvorkehrungen und das System der elektronischen Stimmabgabe auf dem neuesten Stand sind.
3Die Bundeskanzlei regelt die Einzelheiten der Evaluation und die Anforderungen an die unabhängigen Stellen.
4Sie legt fest, welche Evaluationen sie direkt in Auftrag gibt und für welche Evaluationen der Kanton zuständig ist.
Art. 27m Einbezug und Information der Öffentlichkeit
1Die Bundeskanzlei und die Kantone, die Versuche durchführen, sorgen für den Einbezug der Öffentlichkeit und der Fachkreise und setzen Anreize für die Mitwirkung.
2Die Kantone, die Versuche durchführen, machen die Funktionsweise und die Sicherheitseigenschaften des Systems der elektronischen Stimmabgabe sowie die wesentlichen betrieblichen Abläufe öffentlich bekannt. Sie legen die entsprechende Dokumentation sowie den Quellcode der Software offen.
3Sie informieren die Stimmberechtigten allgemein verständlich über die Organisation, die Technik und das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe. Sie zeigen, wie beim Auftreten von Problemen vorzugehen ist, und erklären, wie die Verifizierbarkeit funktioniert.
4Alle wichtigen behördlichen Vorgänge bei der Abwicklung eines Urnengangs mit der elektronischen Stimmabgabe und die entsprechende Dokumentation müssen einer Vertretung der Stimmberechtigten zugänglich sein.
5Die Kantone veröffentlichen bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen die Ergebnisse der über den elektronischen Stimmkanal abgegebenen Stimmen. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
Art. 27o Beizug unabhängiger Fachpersonen und wissenschaftliche
Begleitung
1Die Bundeskanzlei und die Kantone ziehen unabhängige Fachpersonen bei, die sie bei der Erfüllung ihrer Arbeiten unterstützen, soweit dies zweckmässig ist und insbesondere zur Stärkung des Vertrauens in die elektronische Stimmabgabe und der Sicherheit des elektronischen Stimmkanals beiträgt.
2Die Bundeskanzlei sorgt für eine wissenschaftliche Begleitung der Versuche und kann dazu:
a Forschungsarbeiten in Auftrag geben, namentlich in sozialwissenschaftlichen und technischen Bereichen;
b. Daten zur Benützung der elektronischen Stimmabgabe erheben oder durch die Kantone erheben lassen.