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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 8 Seiten
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Verordnung über die politischen Rechte AS …
Art. 27d Bst. c
Der Bundesrat legt in der Grundbewilligung fest:
c. für welches Gebiet und für welchen Anteil des Elektorats die aus den Versuchen hervorgehenden Ergebnisse der Urnengänge rechtlich verbindliche Wirkungen zeitigen.
Art. 27e Abs. 1–2
1Der Kanton, der eine Grundbewilligung erhalten hat, muss pro Urnengang bei der Bundeskanzlei um eine Zulassung für die elektronische Stimmabgabe ersuchen.
1bisDie Bundeskanzlei legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung und damit insbesondere die Anforderungen an das System der elektronischen Stimmabgabe und dessen Betrieb fest.
2Die Zulassung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1biserfüllt sind.
Art. 27f Limiten
1Es werden höchstens 30 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen. Dabei darf die Limite von 10 Prozent des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.
2Die Bundeskanzlei überprüft regelmässig, ob die Höhe der Limiten nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich der elektronischen Stimmabgabe anzupassen ist.
3Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Stimmberechtigte, die aufgrund einer Behinderung ihre Stimme nicht autonom abgeben können, werden bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt.
Art. 27i Abs. 1 und 2
1Die Kantone plausibilisieren die Ergebnisse der elektronischen Stimmabgabe.
2Sie stellen sicher, dass die elektronische Stimmabgabe korrekt abläuft und verifizieren die Ergebnisse dieses Stimmkanals.
Art. 27kbisAbs. 2
Aufgehoben
Art. 27l Evaluation der Systeme und der Betriebsmodalitäten
1Eine Evaluation des Systems und der Betriebsmodalitäten ist erforderlich:
a. vor dem Einsatz eines neuen Systems;
b. bei jeder wesentlichen Änderung des Systems oder der Betriebsmodalitäten;
c. in zeitlichen Abständen, die von der Bundeskanzlei vorgegeben werden.
2Die Evaluation erfolgt durch unabhängige Stellen. Diese überprüfen, ob: