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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

1. alle systemkonform abgegebenen Stimmen, die durch den vertrauenswürdigen Systemteil registriert wurden,

2. ausschliesslich systemkonform abgegebene Stimmen,

3. alle Teilstimmen gemäss des im Rahmen der individuellen Verifizierung generierten Beweises.

b. Die Prüferinnen und Prüfer werten den Beweis in einem beobachtbaren Prozess aus; dazu müssen sie technische Hilfsmittel verwenden, die vom Rest des Systems unabhängig und isoliert sind.

Art. 6 Stichhaltigkeit der Beweise

Für die Stichhaltigkeit der Beweise nach Artikel 5 massgebend ist ausschliesslich die Vertrauenswürdigkeit:

a. des vertrauenswürdigen Systemteils für Beweise nach Artikel 5 Absätze 2 und 3;

b. des Verfahrens bei der Generierung und beim Druck des Stimmmaterials für Beweise nach Artikel 5 Absatz 2;

c. des technischen Hilfsmittels, das von den Prüferinnen und Prüfern zur Überprüfung eingesetzt wird für Beweise nach Artikel 5 Absatz 3.

Art. 7 Wahrung des Stimmgeheimnisses und Ausschluss vorzeitiger

Teilergebnisse

Für die Wahrung des Stimmgeheimnisses und den Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse innerhalb der Infrastruktur massgebend ist die Vertrauenswürdigkeit des vertrauenswürdigen Systemteils sowie des Verfahrens bei der Generierung und beim Druck des Stimmmaterials.

Art. 8 Anforderungen an den vertrauenswürdigen Systemteil

1Der vertrauenswürdige Systemteil umfasst eine oder mehrere Gruppen von Kontrollkomponenten.

2Beweise sind auch dann stichhaltig (Art. 6) und das Stimmgeheimnis ist auch dann gewahrt (Art. 7), wenn pro Gruppe nur eine der Kontrollkomponenten korrekt funktioniert.

3Die Vertrauenswürdigkeit des vertrauenswürdigen Systemteils wird über die unterschiedliche Ausgestaltung der Kontrollkomponenten sowie die Unabhängigkeit von deren Betrieb und deren Überwachung sichergestellt.

Art. 9 Zusätzliche Massnahmen zur Risikominimierung

Sind die Risiken trotz der ergriffenen Massnahmen nicht hinreichend gering, so müssen zusätzliche Massnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sämtliche Anforderungen des Anhangs bereits umgesetzt sind.