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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

Vorbereitungsphase des Urnengangs festgelegt und einer stimmberechtigten Person zugewiesen wurden, und

4. wenn der vertrauenswürdige Systemteil des Online-Systems zuvor keine Stimme registriert hat, die unter Verwendung derselben Authentisierungsmerkmale abgegeben wurde;

q. clientseitiges Authentisierungsmerkmal: für die einzelnen Stimmberechtigten individuell bereitgestellte Information, die sie – allenfalls zusammen mit weiteren clientseitigen Authentisierungsmerkmalen – brauchen, um eine Stimme abgeben zu können, wie einen PIN;

r. serverseitiges Authentisierungsmerkmal: Information, die es – allenfalls zusammen mit weiteren serverseitigen Authentisierungsmerkmalen – braucht, um mithilfe von Authentisierungsnachrichten die Absenderin oder den Absender einer Stimme als stimmberechtigte Person zu authentisieren;

s. Authentisierungsnachrichten: Informationen, die eine Benutzerplattform nach Eingabe des clientseitigen Authentisierungsmerkmals an das Online-System übermittelt, damit dieses die Absenderin oder den Absender einer Stimme als stimmberechtigte Person authentisiert.

2Im Übrigen gelten die Begriffe im Anhang Ziffer 1.

Art. 3 Grundvoraussetzungen für die Zulassung der elektronischen

Stimmabgabe pro Urnengang

Die Zulassung der elektronischen Stimmabgabe erfolgt pro Urnengang; sie wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Das System ist so ausgestaltet und wird so betrieben, dass eine verifizierbare, sichere und vertrauenswürdige Stimmabgabe gewährleistet ist.

b. Das System ist für die Stimmberechtigten einfach zu handhaben; die besonderen Bedürfnisse möglichst aller Stimmberechtigten sind berücksichtigt.

c. Das System und die betrieblichen Abläufe sind so ausgestaltet und dokumentiert, dass die technischen und organisatorischen Abläufe im Detail überprüft und nachvollzogen werden können.

d. Der Öffentlichkeit werden adressatengerechte Informationen zur Funktionsweise des Systems und zu den betrieblichen Abläufen zugänglich gemacht und Anreize zur Mitwirkung von fachkundigen Personen aus der Öffentlichkeit sind vorhanden.

Art. 4 Risikobeurteilung

1Der Kanton führt eine Risikobeurteilung durch, mit der er nachweist und begründet, dass die Sicherheitsrisiken in seinem Verantwortungsbereich hinreichend gering sind. Dabei sind auch das Vertrauen und die Akzeptanz der Öffentlichkeit in die elektronische Stimmabgabe zu berücksichtigen.

2Er prüft, ob er Risiken im Aufgabenbereich seiner Dienstleister selber beurteilen kann und inwiefern separate Risikobeurteilungen durch diese nötig sind. Gegebe-