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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
nenfalls fordert er diese separaten Risikobeurteilungen ein.
3Die Risikobeurteilungen beziehen sich auf folgende Sicherheitsziele:
a. Korrektheit des Ergebnisses;
b. Wahrung des Stimmgeheimnisses und Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse;
c. Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des Stimmkanals;
d. Schutz der persönlichen Informationen über die Stimmberechtigten;
e. Schutz der für die Stimmberechtigten bestimmten Informationen vor Manipulationen;
f. keine missbräuchliche Verwendung von Beweisen zum Stimmverhalten.
4Jedes Risiko wird mit Bezug auf die folgenden Eigenschaften anhand der Dokumentation zum System und zu dessen Betrieb identifiziert und klar beschrieben:
a. Sicherheitsziele;
b. allfällige mit den Sicherheitszielen verbundenen Datensätze;
c. Bedrohungen;
d. Schwachstellen.
Art. 5 Anforderungen an die vollständige Verifizierbarkeit
1Es ist sichergestellt, dass jede Manipulation, die zu einer Verfälschung des Ergebnisses führt, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses erkannt werden kann (vollständige Verifizierbarkeit). Dies ist gegeben, wenn die Anforderungen an die individuelle und an die universelle Verifizierbarkeit erfüllt sind.
2Anforderungen an die individuelle Verifizierbarkeit:
a. Die stimmende Person hat die Möglichkeit zu erkennen, ob ihre Stimme auf der Benutzerplattform oder auf dem Übertragungsweg manipuliert oder abgefangen worden ist.
b. Dazu erhält die stimmende Person einen Beweis, dass der vertrauenswürdige Systemteil (Art. 8) die Stimme so, wie sie die stimmende Person in die Benutzerplattform eingegeben hat, als systemkonform abgegeben registriert hat; der Beweis bestätigt für jede Teilstimme die korrekte Registrierung.
c. Eine stimmberechtigte Person, die ihre Stimme nicht elektronisch abgegeben hat, kann nach der Schliessung des elektronischen Stimmkanals innert der gesetzlichen Beschwerdefristen einen Beweis anfordern, dass der vertrauenswürdige Systemteil keine Stimme registriert hat, die unter Verwendung ihres clientseitigen Authentisierungsmerkmals abgegeben wurde.
3Anforderungen an die universelle Verifizierbarkeit:
a. Zur universellen Verifizierung erhalten die Prüferinnen und Prüfer einen Beweis der korrekten Ergebnisermittlung; der Beweis bestätigt, dass das ermittelte Ergebnis folgende Stimmen berücksichtigt: