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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

24.1.16 Das Konfigurationsmanagementsystem:

 identifiziert alle Konfigurationselemente eindeutig;

 stellt automatisierte Massnahmen bereit, damit nur autorisierte Änderungen an Konfigurationselementen vorgenommen werden;

 unterstützt die Entwicklung der Software durch automatisierte Verfahren;

 stellt sicher, dass die Person, die für die Abnahme des Konfigurationselements verantwortlich ist, nicht dieselbe Person ist, die es entwickelt hat;

 identifiziert die Konfigurationselemente, aus denen sich die Sicherheitsfunktionen zusammensetzen;

 unterstützt die Prüfung aller Änderungen an der Software mit automatisierten Verfahren, einschliesslich der Protokollierung des Verfassers sowie des Datums und der Uhrzeit der Änderung;

 stellt ein automatisiertes Verfahren zur Identifizierung aller Konfigurationselemente bereit, die von einer Änderung an einem bestimmten Konfigurationselement betroffen sind;

 kann die Version des Quellcodes identifizieren, auf dessen Basis die Software generiert wird.

24.1.17 Alle Konfigurationselemente werden im Konfigurationsmanagementsystem

inventarisiert.

24.1.18 Das Konfigurationsmanagementsystem wird in Übereinstimmung mit dem

Konfigurationsmanagementplan verwendet.

24.1.19 Es wird eine Konfigurationsliste erstellt, die die folgenden Elemente enthält:

 die Software;

 Nachweise der erforderlichen Überprüfungen zur Einhaltung der Sicherheit;

 die Teile, aus denen die Software besteht;

 den Quellcode;

 Berichte über Sicherheitsmängel und über den Stand der Behebung. Für jedes Element, das für Sicherheitsfunktionen relevant ist, wird die Entwicklerin oder der Entwickler genannt. Jedes Element wird eindeutig identifiziert.

24.1.20 Die Dokumentation zur Sicherheit der Softwareentwicklung umfasst:

 die Beschreibung der physischen, verfahrenstechnischen, personellen und sonstigen Sicherheitsmassnahmen, die zum Schutz und zur Integrität der Ausgestaltung und der Implementierung der Software in ihrer Entwicklungsumgebung erforderlich sind;

 den Nachweis, dass die Sicherheitsmassnahmen das erforderliche