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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
19. Verwaltung der immateriellen und materiellen Ressourcen
19.1 Alle immateriellen und materiellen Ressourcen im Sinne des Begriffs Asset
in der Norm ISO/IEC 27001, 2013, Information technology – Security techniques – Information security management systems – Requirements11, die im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe relevant sind (Organisation als Ganzes, insbesondere die Organisationsprozesse und die in diesen Prozessen bearbeiteten Informationen, Datenträger, Einrichtungen zur Informationsverarbeitung der Infrastruktur und Räumlichkeiten der Infrastruktur) werden in einem Inventar erfasst. Über das Personal wird eine Liste geführt. Das Inventar und die Personalliste sind aktuell zu halten. Jeder immateriellen und materiellen Ressource wird eine Person zugewiesen, die dafür die Verantwortung übernimmt.
19.2 Der zulässige Gebrauch von immateriellen und materiellen Ressourcen wird
definiert.
19.3 Für Informationen werden Klassifizierungsleitlinien erlassen und kommuni-
ziert.
19.4 Für die Kennzeichnung und Handhabung von Information werden Verfah-
ren eingerichtet.
20. Vertrauenswürdigkeit des Personals
20.1 Zur Gewährleistung der Vertrauenswürdigkeit des Personals vor, während
und nach Beendigung der Anstellung oder bei Rollenwechseln werden angemessene Richtlinien und Verfahren eingerichtet und kommuniziert.
20.2 Für die Gewährleistung der Vertrauenswürdigkeit des Personals überneh-
men die Personalverantwortlichen die volle Verantwortung.
20.3 Das gesamte Personal verfügt über ein ausgeprägtes Informationssicher-
heitsbewusstsein. Dazu wird ein aufgabengerechtes Ausbildungs- und Trainingsprogramm eingerichtet und betrieben.
21. Physische und umgebungsbezogene Sicherheit
21.1 Die Sicherheitsperimeter der verschiedenen Räumlichkeiten der Infrastruk-
tur sind klar definiert.
21.2 Für den physischen Zugang zu diesen verschiedenen Räumlichkeiten der
Infrastruktur werden Zugangsberechtigungen definiert, eingerichtet und angemessen kontrolliert.
21.3 Zur Gewährleistung der Sicherheit von Geräten innerhalb und ausserhalb
der Räumlichkeiten der Infrastruktur werden angemessene Richtlinien und Verfahren definiert und deren Einhaltung überwacht und überprüft.
21.4 Sämtliche Daten werden ausschliesslich in der Schweiz bearbeitet, dazu
11 Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden beim Zentralsekretariat der Internationalen Organisation für Normung (ISO), Chemin de Blandonnet 8, CP 401, 1214 Vernier oder unter www.iso.org.