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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
gehört auch die Aufbewahrung.
22. Management der Kommunikation und des Betriebs
22.1 Pflichten und Verantwortlichkeitsbereiche werden so aufgeteilt, dass die mit
Betrieb und Kommunikation verbundenen Risiken personellen Ursprungs auf Restrisiken reduziert werden, die mit den Risikoakzeptanzkriterien kompatibel sind.
22.2 Zum Schutz vor Schadsoftware werden angemessene Massnahmen getrof-
fen.
22.3 Es wird ein detaillierter Plan für die Datensicherung erstellt und umgesetzt.
Die korrekte Funktion der Datensicherung wird regelmässig überprüft.
22.4 Es werden angemessene Massnahmen zum Schutz des Netzwerks und der
Sicherheit von Netzwerkservices definiert und umgesetzt.
22.5 Die Verfahren zur Handhabung von Wechseldatenträgern und zur Entsor-
gung von Datenträgern werden detailliert geregelt.
23. Zuteilung, Verwaltung und Entzug von Zugangs- und Zugriffsrechten
23.1 Es muss gewährleistet sein, dass während des Urnengangs jede nachträgli-
che Änderung von Zugangs- und Zugriffsrechten nur mit der Zustimmung der auf kantonaler Ebene verantwortlichen Stelle erfolgt.
23.2 Der Zugang zu und der Zugriff auf die Infrastruktur und die Software wer-
den auf der Basis einer Risikobeurteilung detailliert geregelt und dokumentiert. In Hochrisikobereichen sowie für alle manuellen Operationen im Zusammenhang mit der elektronischen Urne (z. B. Öffnung des Stimmkanals, Schliessung des Stimmkanals, Start der Auszählung) gilt das Vieraugenprinzip.
Manuelle Operationen im Zusammenhang mit der elektronischen Urne (z. B. Öffnung des Stimmkanals, Schliessung des Stimmkanals, Start der Auszählung) werden explizit authentifiziert.
23.3 Es muss gewährleistet sein, dass Informationen auf der Website zur elektro-
nischen Stimmabgabe und diesbezügliche Informationsseiten nicht ohne Berechtigung geändert werden können.
23.4 Während des Urnengangs müssen sachfremde Zugriffe jeglicher Art auf die
Infrastruktur ausgeschlossen sein.
23.5 Es muss sichergestellt sein, dass keines der Elemente der clientseitigen
Authentisierungsmerkmale bei der Zustellung systematisch abgefangen, verändert oder umgeleitet werden kann. Zur Authentisierung müssen Massnahmen und Technologien zum Einsatz kommen, die das Risiko des systematischen Missbrauchs durch Dritte hinreichend minimieren.