Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/63: Revision der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV) · 12 Seiten

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In diesem Kapitel werden die Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln der revidierten Vorlage präsentiert. Formulierungsvorschläge wurden, wenn möglich, in unverändertem Wortlaut wiedergegeben.

3.1 Aufhebung der Meldepflicht für das Datum der Patienteninformation (Aufhebung von Art. 1 Abs. 1 Bst. d und Art. 2 Abs. 1 Bst. d)

Von insgesamt 59 Stellungnehmenden

- stimmen 31 der Revision der beiden Artikel 1 und 2 KRV vollumfänglich zu,

- 20 weitere stimmen ihr im Grundsatz zu, hatten jedoch Bemerkungen angeführt1 und

- 8 Stellungnehmenden (ACCSI, Kantone JU, NE, TI, ZG und ZH, KR NE/JU sowie privatim)

lehnen sie ab.

3.1.1 Flankierende Massnahmen zur Information der Patientinnen und Patienten und der Be-

völkerung

Die Bemerkungen oder Vorschläge der 20 im Grundsatz zustimmenden Stellungnehmenden variieren zwar in der Formulierung, in grosser Mehrheit wünschen oder fordern sie jedoch flankierende Massnahmen zur Information der Bevölkerung und darunter der Patientinnen und Patienten mit oder ohne spezifische Informationsschwerpunkte.

So wünschen oder fordern die Kantone AG, BE, BL, BS, FR, JU, LU und NE, die GDK (Kantone AR, GR, TG und VD schlossen sich der Stellungnahme der GDK an), die KLS, die KLOCH, die KLSH, die SPOG, Oncosuisse, die FMH, die ANQ, die ASRT, das KR VD sowie zusätzlich auch die Kantone JU, NE, ZG und ZH und das KR NE/JU verstärkte Anstrengungen zur Information und Aufklärung nicht nur der Patientinnen und Patienten, sondern auch der allgemeinen Bevölkerung, damit die Aufhebung der Meldepflicht für das Datum der Patienteninformation die Patientenrechte nicht schwächt. Dabei sieht die grosse Mehrheit dieser Vernehmlassungsteilnehmenden den Bedarf an Vorbereitung und Koordination entsprechender Arbeiten auf nationaler Ebene durch das BAG und die NKRS.

Auch die SPOG, die KLS, die KLOCH, die KLSH und Oncosuisse weisen darauf hin, dass die Kantone gefordert seien, sich in Zusammenarbeit mit den Krebsregistern um die Weiterverbreitung der Informationen auf kantonaler Ebene einzusetzen und ihre Kommunikationsbemühungen zu verstärken.

Bei der Erarbeitung und Umsetzung von entsprechenden Massnahmen sollten gemäss den Kantonen BE und AG, der GDK und der Stiftung Krebsregister AG auch Beispiele aus der internationalen Krebsregistrierung berücksichtigt werden, welche mit wirkungsvollen und zielgerichteten Kommunikationskonzepten die Stärkung der Patientenrechte ermöglichen.

Die Kantone BL, ZG und privatim empfehlen zudem eine proaktive und transparente Information der Öffentlichkeit über die Informations- und Meldepflichten von Personen und Organisationen, welche eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln (inklusive dem Spezialfall, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird) sowie über das Widerspruchsrecht der Patientinnen und Patienten. Die SPOG, die KLS, die KLOCH, die KLSH, Oncosuisse und die Stiftung Krebsregister Aargau sprechen sich für eine zusätzliche breite Bevölkerungsinformationskampagne seitens der NKRS und des KiKR zur Sensibilisierung der Bevölkerung über den Zweck und den Nutzen der Krebsregistrierung und zur Information über die Patientenrechte, aus.

Gemäss dem Kanton ZG ist des Weiteren die Informationspflicht nach Artikel 5 KRG in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 KRV bezüglich des Inhalts und Umfangs der Patientinnen- und Patienteninformation mit der Information über den kontinuierlichen Abgleich mit den Einwohnerregisterdaten zu ergänzen.

1 Kantone AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, LU, TG, VD, GDK, ANQ, ASRT, FMH, KLOCH, KLS, KLSH, KR AG, Oncosuisse, SPOG