Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/63: Revision der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV) · 12 Seiten
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sicher gehen wollen - die Patientin bzw. den Patienten nochmals informieren müssen. Der Kanton BS befürchtet das Risiko, dass die Information der Patientin bzw. des Patienten in Zukunft nicht gewährleistet sein wird und in der Folge möglicherweise auch die Daten dem Krebsregister nicht immer gemeldet werden. Dieser Umstand könne dazu führen, dass das zuständige Krebsregister inskünftig nicht mehr bezüglich des Informationsdatums, sondern hinsichtlich der Angaben und Berichte zum Tumor nachforschen muss. In einem solchen Fall drohe eine Verlagerung des Aufwands.
Die SPOG, die KLS, die KLOCH, die KLSH und Oncosuisse weisen auf die offene Frage hin, inwiefern es sinnvoll sei, Patienteninnen und Patienten unmittelbar nach Eröffnung der Diagnose mit einer mündlichen Information über die Krebsregistrierung zu konfrontieren. Die Mitteilung über die Diagnose Krebs ist für die Betroffenen äusserst belastend. Die Aufnahmefähigkeit kann in diesem Moment eingeschränkt sein – bei den Gesprächen bleiben erfahrungsgemäss nicht viele Informationen hängen. Umso wichtiger ist aus der Sicht dieser Organisationen die Abgabe von schriftlichen Unterlagen, die über die Patientenrechte informieren.
3.2 Berechnung der Karenzfrist ab dem Eingangsdatum der ersten Meldung im Krebsregister (Änderung von Art. 17 Abs. 1)
Von insgesamt 59 Stellungnehmenden
- stimmen 46 der Revision des Artikels 17 Absatz 1 KRV vollumfänglich zu,
- 4 weitere stimmen ihr im Grundsatz zu, hatten jedoch Bemerkungen angeführt2 und
- 9 Stellungnehmenden (ACCSI, ASRT, Kantone JU, NE, TI, ZG und ZH, KR NE/JU sowie privatim) lehnen sie ab.
Die KR GR/GL und SG/AI/AR//TG stellen einen Antrag auf eine redaktionelle Änderung des vorgeschlagenen Textes, ohne diese Änderung näher zu begründen.
Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister können die eingehenden Daten zu einer Patientin oder einem Patienten, von der oder dem sie bisher keine Daten registriert haben, registrieren, sofern die Patientin oder der Patient innerhalb von drei Monaten nach Eingang der ersten Meldung zu einer Krebserkrankung im Krebsregister nicht Widerspruch erhoben hat.
Die Kantone BE und BL fordern die Verlängerung der Karenzfrist auf sechs Monate bzw. beantragen eine Überprüfung der Frist, um den Patientinnen und Patienten eine genügend lange Frist für einen allfälligen Widerspruch einzuräumen.
Die ASRT schlägt in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von NRAB im Rahmen der Vernehmlassung zur KRV im Jahr 2017 vor, dass für den Beginn der Karenzfrist das Datum der Diagnose verwendet wird. Im Gegensatz zum Eingangsdatum der Meldungen, welches keinen Informationswert hat und in der Krebsregistrierungspraxis nicht einheitlich verwendet werde, sei das Datum der Diagnose ein eindeutiger Zeitpunkt in der Registrierungskette.
Die Kantone NE und JU und das KR NE/JU sprechen sich ebenfalls für die Berechnung der Karenzfirst ab dem Datum der Diagnose aus, um die verzögerte Registrierung bei allfälligen Spätmeldungen zu vermeiden.
Alle weiteren kantonalen Krebsregister (AG, FR, GE, GR/GL, VD, VS und SG/AI/AR//TG) sowie das Kinderkrebsregister stimmen dem Vorschlag, den Beginn der Karenzfrist auf das Eingangsdatum der ersten Meldung festzulegen, zu.
Die ACCSI, die Kantone TI, ZG und ZH sowie privatim lehnen die Revion dieses Artikels ab.
2 Kantone BE und BL, KR GR/GL und KR SG/AI/AR//TG