Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/63: Revision der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV) · 12 Seiten
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3.1.2 Knüpfung der Registrierung der Patientinnen und Patienten ohne des Datums der Pati-
enteninformation an zwei Kriterien
Gemäss dem Kanton ZG und privatim ist die vorgängige Information der Patientin oder des Patienten über die beabsichtigte Personendatenbearbeitung durch das Gebot von Treu und Glauben bedingt. Fehle ein Nachweis der Patienteninformation, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Patienteninformation nicht erfolgt sei. In diesem Fall würde die Personendatenbearbeitung unter Verletzung des Gebots von Treu und Glauben erfolgen.
Privatim und die Kantone TI und ZG lehnen die Revision der beiden Artikel ab und beantragen, eine Registereintragung ohne Nachweis des entsprechenden Patienteninformationsdatums an folgende zwei Kriterien zu knüpfen:
1) dass das Krebsregister nachweislich mindestens zweimal ohne Erfolg das Datum der Patienteninformation bei der zuständigen meldepflichtigen Person oder Organisation nachgefragt hat;
2) dass seit dem Diagnosedatum sechs Monate vergangen sind und von der Patientin oder dem Patienten kein Widerspruch gegen die Registrierung eingereicht worden ist.
Neben privatim und den Kantonen ZG und TI spricht sich auch die ACCSI gegen die Aufhebung der Meldepflicht für das Datum der Patienteninformation aus. Auch ACCSI verlangt für die Möglichkeit, die Daten der Patienten und Patienten ohne das Datum der Patienteninformation zu registrieren, dass das Krebsregister nachweislich mindestens zweimal ohne Erfolg das Datum der Patienteninformation bei der zuständigen meldepflichtigen Person oder Organisation nachgefragt hat.
3.1.3 Ablehnung der Aufhebung der Meldepflicht für das Datum der Patienteninformation und kantonale Aufsicht
Der Kanton ZH konstatiert, dass das BAG dem Risiko von Datenlücken einen höheren Stellenwert beimisst, als dem Risiko, dass Patientinnen und Patienten, auch in Missachtung des Willens des Bundesgesetzgebers, infolge der Aufhebung der Meldepflicht für das Informationsdatum erneut nicht oder nicht hinreichend über die Krebsregistrierung informiert werden und damit auch ihr Widerspruchsrecht nicht bereits während laufender Karenzfrist wahrnehmen können. Der kanton ZH lehnt daher die Aufhebung der Meldpflicht für das Datum der Patienteninformation sowie die Revision von Artikel 17 Absatz 1 ab, da sie zu einer empfindlichen Schwächung der Patientenrechte führen würden. Gemäss Kanton ZH seien die kantonalen Gesundheitsdirektionen aufzufordern, soweit nötig durch aufsichtsrechtliche Massnahmen auf eine vollzählige Meldung des Patienteninformationsdatums hinzuwirken.
Die Kantone NE und JU sowie das KR NE/JU unterstützen hingegend die Revision des Artikel 17 Absatz 1, sehen jedoch keinen Grund für die Aufhebung der Meldepflicht für das Datum der Patienteninformation. Gemäss den Kantonen NE und JU sowie gemäss dem KR NE/JU soll auf die Revision der Artikel 1 und 2 verzichtet werden, um die Bedeutung der Patienteninformation weiterhin zu betonen sowie die Erfüllung der Berufsaufgabe der Meldepflichtigen beaufsichtigen zu können. Auch die Kantone AG, GL und ZH und die GDK (Kantone AR, GR, TG und VD schlossen sich der Stellungnahme der GDK an) wiesen auf die zentrale Bedeutung des Datums für Patienteninformation für die kantonale Aufsicht.
Gemäss Kanton ZH weiss das BAG zwar darauf hin, dass die Pflicht zur Information der Patientinnen und Patienten bestehen bleibe und wahrzunehmen sei. Die Erfahrungen aus der altrechtlichen Krebsregistrierung zeigten allerdings, dass die Einhaltung der Informationspflicht bei fehlender Pflicht zur Meldung des Informationsdatums kaum kontrolliert und gewährleistet werden könne.
Hingegen wies das KR FR darauf hin, dass das gemeldete Datum der Patienteninformation an sich keine Garantie für die stattgefundene Patienteninformation sei.
Die Kantone NE und JU sowie das KR NE/JU schlagen vor, dass die Einhaltung der Meldepflicht des Datums der Patienteninformation in Relation zur Anzahl der registrierten Krebsfälle als Indikator für die