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Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 10 Seiten

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Informationssicherheitsgesetz

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200721

Art. 8a Schutz vor Cyberrisiken

1 Die Netzbetreiber, die Erzeuger und die Speicherbetreiber treffen Massnahmen für einen angemessenen Schutz ihrer Anlagen vor Cyberrisiken.

2 Der Bundesrat kann diese Pflicht auf weitere Beteiligte ausdehnen.

2. Datenschutzgesetz vom 25. September 202022

Art. 24 Abs. 5bis

5bis Der EDÖB kann die Meldung mit dem Einverständnis des meldepflichtigen Verantwortlichen zur Analyse des Vorfalls an das Nationale Zentrum für Cybersicherheit weiterleiten. Die Mitteilung kann Personendaten enthalten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen betreffend den meldepflichtigen Verantwortlichen.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

21 SR 734.7

22 SR 235.1, BBl 2020 7639