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Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 10 Seiten
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Informationssicherheitsgesetz
1 Für die elektronische Meldung von Cyberangriffen stellt das NCSC ein sicheres System zur Übermittlung der Meldung an das NCSC zur Verfügung.
2 Das System muss der Betreiberin einer kritischen Infrastruktur ermöglichen, die Meldung des Cyberangriffs oder seiner Auswirkungen gesamthaft oder in Teilen an weitere Stellen und Behörden zu übermitteln.
3 Benötigt eine Stelle oder Behörde Informationen, die über Art. 74e hinausgehen, kann die Betreiberin diese über das System direkt an die betreffende Stelle oder Behörde übermitteln.
Art. 74g Auskunftspflicht
Die Betreiberin der kritischen Infrastruktur muss dem NCSC ergänzende Auskünfte zu den Inhalten der Meldung nach Artikel 74e erteilen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben in Bezug auf die Abwehr weiterer Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen benötigt.
Art. 74h Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht
1 Bestehen Anzeichen für eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht, so informiert das NCSC die Betreiberin der kritischen Infrastruktur darüber.
2 Kommt die Betreiberin trotz dieser Information ihrer Pflicht nicht nach, so erlässt das NCSC eine Verfügung über die umzusetzenden Pflichten, setzt ihr darin eine Frist und verweist auf die Bussandrohung nach Artikel 74i.
Art. 74i Widerhandlungen gegen Verfügungen des NCSC
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer vom NCSC unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen rechtskräftigen Verfügung oder dem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz vorsätzlich nicht Folge leistet.
2 Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar.
3 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.
4 Bei einer Widerhandlung gegen eine Verfügung des NCSC obliegt die Verfolgung und die Beurteilung den Kantonen.
16 SR 313.0