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Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 10 Seiten

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Informationssicherheitsgesetz

schen Infrastrukturen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 5 NDG19 mit Auswertungen zu Anzahl, Art und Ausmass von Cyberangriffen sowie technischen Analysen von Cyberrisiken.

2 Es gewährt dem NDB Zugriff auf Informationen im Abrufverfahren, die Aufschluss über die Identität und die Vorgehensweise der Verursacherinnen und Verursacher von Cyberangriffen geben.

3 Es gewährt den Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf Informationen im Abrufverfahren, die Aufschluss über die Identität und die Vorgehensweise der Verursacherinnen und Verursacher von Cyberangriffen geben.

4 Es kann den kantonalen Stellen, die für die Cybersicherheit zuständig sind, Zugriff auf Informationen im Abrufverfahren gewähren, die für den Schutz kantonaler Behörden und kantonaler kritischer Infrastrukturen vor Cyberrisiken erforderlich sind.

Art. 77 Internationale Zusammenarbeit

1 Das NCSC kann mit ausländischen und internationalen Stellen, die für die Cybersicherheit zuständig sind, Informationen austauschen, wenn sie diese zur Erfüllung von Aufgaben benötigen, die denjenigen des NCSC entsprechen. Umfasst der Informationsaustausch auch Personendaten nach Artikel 75, ist Artikel 6 DSG20 zu beachten.

2 Der Informationsaustausch nach Absatz 1 ist nur dann zulässig, wenn die ausländischen und internationalen Stellen die bestimmungsgemässe Verwendung gewährleisten.

3 Werden die Informationen für ein rechtliches Verfahren im Ausland benötigt, so gelten die Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe.

Art. 78

Aufgehoben

Art. 79 Abs. 1

1 Das NCSC bewahrt Personendaten nur so lange auf, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Erkennung von Vorfällen zweckmässig ist, höchstens jedoch fünf Jahre ab der letzten Verwendung; bei besonders schützenswerten Personendaten beträgt die Frist zwei Jahre.

Art. 80

Aufgehoben

19 SR 121

20 SR 235.1