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Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 10 Seiten
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Informationssicherheitsgesetz
Art. 5 Bst. d–e
In diesem Gesetz bedeuten:
d. Cybervorfall: Ereignis beim Betrieb von Informatikmitteln, das dazu führen kann, dass die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von Informationen oder die Nachvollziehbarkeit ihrer Bearbeitung beeinträchtigt ist;
e. Cyberangriff: Cybervorfall, der von Unbefugten absichtlich ausgelöst wurde.
Gliederungstitel vor Art. 73a
5. Kapitel: Massnahmen des Bundes zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 73a Grundsatz
Zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken nimmt das nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sensibilisierung der Öffentlichkeit auf Cyberrisiken;
b. Warnung vor Cyberrisiken und Schwachstellen von Informatikmitteln;
c. Veröffentlichung von Informationen zur Cybersicherheit sowie von Anleitungen für präventive und reaktive Massnahmen gegen Cyberrisiken;
d. technische Analysen zur Bewertung und Abwehr von Cyberrisiken;
e. Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu Cybervorfällen und Schwachstellen von Informatikmitteln;
f. Unterstützung von Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen.
Art. 73b Bearbeitung von Meldungen zu Cybervorfällen und Schwachstellen
1 Werden dem NCSC Cybervorfälle oder Schwachstellen von Informatikmitteln gemeldet, so analysiert es diese auf ihre Bedeutung für den Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken. Es gibt auf Wunsch der meldenden Person eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen ab, sofern dafür keine weiteren Analysen und Abklärungen erforderlich sind.
2 Das NCSC kann Informationen zu Cybervorfällen veröffentlichen oder an interessierte Behörden und Organisationen weiterleiten, sofern dies dazu dient, Cyberangriffe zu verhindern oder zu bekämpfen. Diese Informationen dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen enthalten, sofern es sich um missbräuchlich verwendete Identifikationsmerkmale und Adressierungselemente handelt und die betroffene Person einwilligt.