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Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 10 Seiten

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Informationssicherheitsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 75

3. Abschnitt: Datenschutz und Informationsaustausch

Art. 75 Bearbeitung von Personendaten

1 Das NCSC kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Personendaten bearbeiten, einschliesslich Adressierungselementen nach Artikel 3 Buchstabe f FMG17 und damit zusammenhängenden besonders schützenswerte Personendaten, die Informationen enthalten über:

a. religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten enthalten; die Bearbeitung ist nur zulässig, wenn sie für die Bewertung von konkreten Bedrohungen und Gefahren im Bereich der Cybersicherheit erforderlich ist;

b. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen enthalten.

2 Es kann die Personendaten bearbeiten, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist, falls sonst der Zweck der Bearbeitung gefährdet wäre oder die Information der betroffenen Person nur mit unverhältnismässigem Aufwand erreicht werden könnte.

3 Liegen konkrete Hinweise auf den Missbrauch einer Identität oder auf die unberechtigte Verwendung von Adressierungselementen vor, so informiert es die Personen, deren Identität oder Adressierungselemente missbraucht werden; vorbehalten bleiben die Artikel 18a Absatz 4 Buchstabe b und 18b DSG18.

Art. 76 Zusammenarbeit im Inland

1 Das NCSC kann den Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen Personendaten bekanntgeben, sofern dies zum Schutz von kritischen Infrastrukturen vor Cyberrisiken erforderlich ist.

2 Die Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen können dem NCSC Personendaten bekanntgeben, sofern dies zum Schutz von kritischen Infrastrukturen vor Cyberrisiken erforderlich ist.

3 Das NCSC kann den Fernmeldedienstanbieterinnen Adressierungselemente und damit zusammenhängende Personendaten bekanntgeben, sofern dies zum Schutz von kritischen Infrastrukturen vor Cyberrisiken erforderlich ist.

4 Die Fernmeldedienstanbieterinnen können dem NCSC Adressierungselemente und damit zusammenhängende Personendaten bekanntgeben, sofern dies zum Schutz von kritischen Infrastrukturen vor Cyberrisiken erforderlich ist.

Art. 76a Unterstützung für Behörden

1 Das NCSC unterstützt den NDB beim frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, bei der Beurteilung der Bedrohungslage und bei der nachrichtendienstlichen Frühwarnung zum Schutz von kriti-

17 SR 784.10

18 SR 235.1