Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 9 Seiten

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WL-Massnahmen vorbereitet werden müssen. Die rechtliche Grundlage, damit die im Rahmen der Stabstelle KIO entstehenden Kosten künftig auf den Gaspreis überwälzt werden können, soll damit im neuen GasVG geschaffen werden. Mit dem Inkrafttreten des neuen GasVG ist voraussichtlich jedoch frühestens ab 2025 zu rechnen.

Bei den vorhandenen Bewirtschaftungsmassnahmen im Gasbereich besteht Stand heute keine volle Einsatzfähigkeit. Dies unter anderem aufgrund des in den vergangenen Jahren stattgefundenen Strukturwandels in der Gasbranche. Zudem sind gewisse Entwicklungen, wie beispielsweise der seit Jahren rückläufige Anteil der Zweistoffanlagen, kaum aufzuhalten und reduzieren die Wirksamkeit der bestehenden Bewirtschaftungsmassnahmen zunehmend. Es besteht hiermit eine versorgungspolitische Dringlichkeit, welche schnellst möglich und nicht erst ab 2025, d.h. mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten des GasVG angegangen werden sollte.

Eine Übernahme der Kosten durch den Bund für die beim VSG geführte Stabstelle von KIO soll mit der neuen Verordnung VOGW entsprechend geregelt werden. In Analogie zur im Rahmen von OSTRAL geführten Stabstelle beim VSE3 wird folgende Summe beantragt: ca. 200'000 Franken pro Jahr. Hierbei handelt es sich um eine Übergangslösung von wenigen Jahren, da mit Inkrafttreten des GasVG die rechtliche Grundlage geschaffen wird, um die Kosten als anrechenbare Transportnetzkosten geltend zu machen und damit auf die Konsumenten überwälzen zu können.

7. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Der Hauptzweck der VOGW ist die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an den VSG zwecks Vorbereitung von erforderlichen Massnahmen der Wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) im Hinblick auf eine schwere Mangellage infolge von Marktstörungen. Der Fachbereich Energie macht dem VSG entsprechende Vorgaben.

Mit dem Inkrafttreten des Gasversorgungsgesetzes wird alsdann die Stellung des Marktgebietsverantwortlichen und der Energiekommission (heute Elektrizitätskommission) explizit in Artikel 1 erwähnt werden.

3 Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen